Rechtsprechung zu § 33a StPO
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BVerwG, 10.03.2003 - 1 DB 3.03
Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33 a StPO (ohne Erfolg); disziplinarrechtliche Wertung des Verhaltens des Beamten im Abschlussbericht des Untersuchungsführers; hiervon abweichende disziplinarrechtliche Beurteilung durch das Bundesdisziplinargericht; keine unzulässige "Überraschungsentscheidung".
Gründe: I. Auf Antrag des Beamten gemäß § 64 Abs. 3 Satz 4, § 34 Sätze 4 bis 6 BDO stellte das Bundesdisziplinargericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 4. September 2002 fest, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat. Es stützte seine Entscheidung auf das Ergebnis der im förmlichen ...
GG Art. 103 Abs. 1; BDG § 85 Abs. 3; BDO §§ 25, 31 Abs. 4 Satz 2, § 34 Satz 6, § 63 Abs. 2; StPO § 33 a
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BVerfG, 23.03.1999 - 2 BvR 285/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Dazu gehört die durch § 33a StPO eröffnete Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich rechtliches Gehör zu ...
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BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafprozessuale Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen in der Wohnung und in der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers, gegen den wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafrechtlich ermittelt wird. Die ...
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BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03
Gründe: 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch das Nutzen des Rechtsbehelfs, den §
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BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen strafprozessualen Arrest zum Zwecke der so genannten Rückgewinnungshilfe.
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BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03
Gründe: I. Die Beschwerdeführerin, eine Richterin am Amtsgericht, wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung, weil der zu Grunde liegende Verdacht der Verletzung eines Dienstgeheimnisses unhaltbar gewesen sei.
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BVerfG, 04.06.2003 - 2 BvR 693/03
Gründe: 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch die Nutzung des Rechtsbehelfs, den §
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BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren, insbesondere die Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als des bezeichneten zum Zweitverteidiger.
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BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug.
