Rechtsprechung zu § 349 StPO
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BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer die Sachrüge nachträglich, etwa in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erläutert oder im Falle einer zunächst nur allgemein erhobenen Sachrüge erstmalig detailliert begründet.
StPO § 349 Abs. 2
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BVerfG, 27.03.2000 - 2 BvR 434/00
Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision gegen seine strafgerichtliche Verurteilung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage ...
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BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99
Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden ...
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BGH, 15.01.2001 - 3 StR 550/00
Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Schuldspruch im übrigen, sowie der ...
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BGH, 19.09.2000 - 5 StR 404/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ...
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BGH, 31.08.2000 - 5 StR 349/00
Gründe: Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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BGH, 04.04.2000 - 5 StR 105/00
Gründe: Die Revision des Angeklagten D ist weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2000.
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BGH, 03.08.2000 - 1 StR 283/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei ist.
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BGH, 19.07.2000 - 3 StR 245/00
Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
