Rechtsprechung zu § 349 StPO
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BGH, 05.04.2000 - 3 StR 95/00
Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2009/99
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers zu 1. durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne vorherige Auswechslung der vom Landgericht bestellten Verteidigerin durch den vom ...
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BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvR 1957/98
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen - zur Sachrüge näher begründeten - Beschluß des Bundesgerichtshofs, mit dem die Revision des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen ...
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BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht, die unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG - Kammer - NJW 2007, 499 unter Aufhebung von BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1).
2. Das Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
3. Die Rechtsverletzung kann jedoch zu einer Kompensation derart führen, dass ein bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt anzurechnen ist.
WÜK Art. 36
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BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05
Dem Revisionsgericht muss für seine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung stehen.
Verfährt das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, so muss es seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht dem Angeklagten sonst nicht nachvollziehbar wären.
Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen, wenn zugleich eine neue Entscheidung über einen - fehlerhaften - Schuldspruch erfolgen muss.
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BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde (§ 261 StPO) regelmäßig den Vortrag fordert, dass der Urkundeninhalt auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Hingegen überspannt das Revisionsgericht die Zulässigkeitsanforderungen, wenn es die Mitteilung von Tatsachen fordert, denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt, weil sie etwa mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
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BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 327/98
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
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