Rechtsprechung zu § 373a StPO
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BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO.

2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Einwerbung von Kapitaleinlagen.

StPO § 153 Abs. 2; StGB § 263

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BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02

Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des Dienstgrades kraft Gesetzes; früherer Soldat; schwerer Verfahrensmangel; Zurückverweisung.

1. Nur eine durch strafgerichtliches Urteil, nicht aber eine durch Strafbefehl erfolgte Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt kraft Gesetzes zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses des Soldaten bzw. bei einem früheren Soldaten zu einem Verlust des Dienstgrades.

2. Ein schwerer Mangel des Verfahrens, der das Berufungsgericht auch im Falle einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung zur Zurückverweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht berechtigt, liegt vor, wenn die bindenden tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil widersprüchlich und lückenhaft sind und damit keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben.

3. Zu den Anforderungen an den Nachweis einer betrügerischen Täuschungshandlung bei Zahlungsunfähigkeit.

SG § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 a. F.; WDO § 108 Abs. 3 Satz 1, § 121 Abs. 2; StGB § 263; StPO § 410 Abs. 3

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BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02

Gründe: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren.

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BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 20.99

Beamtenrecht

Beamtenverhältnis, keine Beendigung kraft Gesetzes bei Verurteilung durch Strafbefehl; Strafbefehl, keine Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes bei Verurteilung durch-


Eine Verurteilung durch rechtskräftigen Strafbefehl führt nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes.

LBG NW § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (BRRG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); StPO § 410 Abs. 3; BDO § 18 Abs. 1 Satz 1

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