Rechtsprechung zu § 395 StPO
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BGH, 05.03.2008 - 2 StR 626/07
Die Nebenklagebefugnis gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die Rechtsmittelbefugnis eines nahen Angehörigen des Verletzten erfasst auch durch einen Todeserfolg qualifizierte Delikte.
Die Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Lassens in einer solchen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB i. d. F. durch das 6. StrRG) setzen für die Tatbestandserfüllung keine Ortsveränderung des Opfers oder des Täters voraus.
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BGH, 22.01.2002 - 4 StR 392/01
Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Totschlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird.
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BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
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BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03
a) Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.
b) Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.
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BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06
1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätzlich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.
2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspielraums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im Allgemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat.
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BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO.
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BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05
1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete.
2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
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BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02
Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung einer laufenden Hauptverhandlung in einem Wirtschaftsstrafverfahren bis zu einer positiven Entscheidung über sein Anschlussbegehren als Nebenkläger, erforderlichenfalls nach Feststellung der ...
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BVerfG, 09.10.2007 - 2 BvR 1671/07
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dem Unterlassen des in § 406h Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Hinweises auf die Möglichkeit, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, ...
