Rechtsprechung zu § 395 StPO
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BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05
1. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist.
2. § 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweist.
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BGH, 23.09.2004 - IX ZR 421/00
Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Strafrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklageschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.
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BGH, 12.06.2001 - 1 StR 190/01
Gründe: Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, seine am 26. 8. 1976 geborene Tochter, die Nebenklägerin, am 11. 7. 1989 zu Handverkehr und am 22. 7. 1989 zu Mundverkehr veranlaßt zu haben, sowie insgesamt elfmal - dreimal vor dem 14. Geburtstag, fünfmal zwischen dem 14. und dem 18. ...
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BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01
Wird dem Nebenkläger gem. § 397 a I StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 II ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.
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BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.
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BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00
1. § 226 Abs. 2 StGB ist nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifikations-tatbestand.
2. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraus- sieht. Die Vorschrift ist - etwa nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar; die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1997, 233, 234) ist überholt.
StGB 1998 § 226 Abs. 2
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BGH, 10.10.2000 - 1 StR 383/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ein Kraftfahrzeug eingezogen. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer auf die Verletzung ...
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BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Strafverfahren, in dem die Beschwerdeführer als Nebenkläger zugelassen waren. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten des Ausgangsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung. Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein ...
