Rechtsprechung zu § 4 StPO
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BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01

Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 I StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278).

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BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gem. § 154 II StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 - 2 StR 473/ 78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).

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BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

Erzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen (Vergewaltigung), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn weitere entwürdigende Umstände die "besondere Erniedrigung" des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluß an BGH NJW 2000, 672).

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BGH, 28.02.2001 - 2 StR 458/00

Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch i. S. von Artikel 54 SDÜ und Artikel 1 EG-ne bis in idem-Übk.

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BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

Zur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB.

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BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

1. Eine Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten, durch die bisher von der Anklage nicht erfaßte Straftaten in die Strafverfolgung einbezogen werden sollen, ist nach Zulassung der Anklage auch dann nicht zulässig, wenn es sich bei den Angaben in der Anklageschrift um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat und diese der Änderung zustimmt.

2. Ist eine nicht angeklagte Tat abgeurteilt worden, so unterliegt auch das freisprechende Urteil auf zulässige Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Das beim Landgericht geführte Verfahren ist einzustellen. Der Grundsatz des "Vorrangs des Freispruchs vor der Einstellung" gilt hier nicht.

3. Hält der Tatrichter rechtsirrig eine Tat für nicht angeklagt und sieht er daher von einer Entscheidung über diese Tat ab, so ist das Verfahren in diesem Umfang weiterhin bei ihm anhängig; eine Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts in der Sache besteht insoweit nicht.

StPO § 264

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BGH, 30.05.2000 - 4 StR 25/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts ...

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BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

1. Auch ein willkürlich erlassener Beschluß nach § 270 StPO macht das Verfahren bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, rechtshängig, da der Verweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern (nur) rechtsfehlerhaft ist.

2. Trotz willkürlicher Verweisung verbleibt die Sache bei dem höheren Gericht, wenn dessen sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.

StPO 1975 § 270 Abs. 1

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