Rechtsprechung zu § 404 StPO
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BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

Wird dem Nebenkläger gem. § 397 a I StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 II ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.

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BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 958/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Antragsteller im Adhäsionsverfahren berechtigt ist, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

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BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.

StPO §§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4

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BGH, 23.09.2004 - IX ZR 421/00

Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Strafrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklageschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n. F.; BGB § 852 Abs. 1 a. F.

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BGH, 29.06.2000 - IX ZB 23/97

Ein ausländisches Urteil, das darauf beruht, daß dem Schuldner die Vertretung durch einen in der Verhandlung anwesenden, zugelassenen Rechtsanwalt nur deswegen verwehrt wurde, weil der Schuldner nicht persönlich erschienen war, kann in Deutschland nicht anerkannt werden.

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1

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