Rechtsprechung zu § 44 StPO
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BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.

b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist.

c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.

WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2

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BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02

Beschwerde des Soldaten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden bei Wahrung der Berufungsfrist; Versäumnisse des Verteidigers; Fehler bei der Fristberechnung; Mitverschulden des Soldaten an der Fristversäumnis nach schriftlicher Belehrung über Dauer, Beginn und Lauf der Berufungsfrist; keine Freistellung eines anwaltlich vertretenen Soldaten von Sorgfaltspflichten bei der Beachtung der prozessualen Vorschriften.

1. Es obliegt jedem Rechtsmittelführer, die Frage der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vor Einlegung eines Rechtsmittels selbständig zu prüfen.

2. Er kann sich - ohne eigene Überprüfung einer solchen Fristberechnung - nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Angaben eines früheren Verteidigers zur Fristberechnung zutreffend waren; dafür gibt es weder einen gültigen Erfahrungssatz noch einen generellen Vertrauensschutz.

3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch ein anwaltlich vertretener Soldat bei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht von allen Sorgfaltspflichten freigestellt. Er muss sich fehlerhaftes Verhalten seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen, wenn ihn ein Mitverschulden an der Fristversäumnis trifft.

WDO § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 117 Satz 1; StPO §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

In einem Fall notwendiger Verteidigung begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Ein nach Beratung durch den Scheinverteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam. Der Angeklagte kann danach gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen.

StPO §§ 44; 138 Abs. 1; 302 Abs. 1 Satz 1; 338 Nr. 5

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BVerwG, 25.07.2007 - 2 WDB 1.07

Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Fehler des Gerichts; fehlerhafte Auskunft.

Als unverschuldet ist die Fristversäumnis auch dann anzusehen, wenn der Antragsteller zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat, dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht.

WDO § 115 Abs. 1 Satz 1; StPO § 44 Satz 1

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BVerwG, 20.06.2002 - 1 DB 11.02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist nach § 121 Abs. 2 BDO; keine Zurechnung eines Bevollmächtigtenverschuldens; Aufhebung der die Verlustfeststellung aufrechterhaltenden erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe: I. Der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF der Deutschen Post AG in H. stellte mit Bescheid vom 28. September 2001 den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für die Zeit vom 12. bis 14. September 2001 fest, weil er in dieser Zeit schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ...

BBesG § 9; BDO § 25 in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO; BDO § 121 Abs. 2

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BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

Zur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Gericht und zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisanträge.

StPO § 243 Abs. 4 Satz 2, § 244 Abs. 2 und 3

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BGH, 28.02.2008 - V ZB 107/07

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.

ZVG § 98 Satz 2; ZPO §§ 233, 234, 236 Abs. 2

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BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.

2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.

3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.

GG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1

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BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Einspruch gegen einen Strafbefehl, der am letzten Tag der Einspruchsfrist mit einem Computerfax eingelegt worden ist, sowie die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig.

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BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1471/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der formalen Voraussetzungen für eine Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei durch den Rechtspfleger verursachter fehlerhafter ...

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