Rechtsprechung zu § 442 StPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
6
BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04
Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht unwirksam.
Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen, kann sich der Drittschuldner gegenüber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung des verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der gerichtlichen Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung befreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewisser Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist.
von
6
BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Arrestanordnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
von
6
BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04
Gründe: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
von
6
BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
GG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1
von
6
BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.
§ 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.
von
6
BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02
Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär einen Präventionszweck. Dies gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB.
StGB § 73
