Rechtsprechung zu § 464 StPO
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BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.

StPO §§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4

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BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob im Ermittlungs- und Hauptverfahren entstandene Dolmetscherkosten für die Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen und von privater Post des inhaftierten Beschuldigten vom Staat zu tragen sind oder ob sie dem Verurteilten auferlegt ...

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BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. ...

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BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer ...

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BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1965/01

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.

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BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00

Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein ihm beigeordneter Verteidiger nach Verkündung des Urteils ...

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BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

1. Eine Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts in einem das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellenden Beschluß ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.

2. Stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

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BGH, 05.11.1999 - StB 1/99

1. Eine Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts in einem das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellenden Beschluß ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.

2. Stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

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