Rechtsprechung zu § 489 StPO
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BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.
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BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 255/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient ...
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BVerfG, 02.04.2006 - 2 BvR 237/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie ...
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BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 3.03
Gründe: I. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 1988 beim Bundeskriminalamt unter Hinweis auf die Einstellung bestimmter Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen ...
