Rechtsprechung zu § 52 StPO
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BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässige Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann.

2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat.

3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).

StPO § 255 a

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BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02

Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus, um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sind verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde.

StPO § 52, § 252

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BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04

Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.

StPO § 252

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BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373

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BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99

Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.

§§ 52, 252 StPO

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BGH, 29.01.2008 - 4 StR 449/07

Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung.

StPO §§ 52, 250

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BVerwG, 30.11.2006 - 1 D 6.05

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Zollamtsrat a. D.; Abordnung und Versetzung in die neuen Bundesländer; Betrug zum Nachteil des Dienstherrn betreffend Trennungsgeld, Reisebeihilfen und Unterkunftskosten; wahrheitswidrige Angaben in 3 Trennungsgeld-Anträgen und 58 Anträgen auf Reisebeihilfen für Heimfahrten hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen "Leben in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten" (Verschweigen des Getrenntlebens und der Einreichung des Scheidungsantrags); Urkundenfälschung zur Verdeckung der Taten; langer Tatzeitraum (15 Monate); hoher Schaden (über 22 000 DM); Disziplinarmaß: Aberkennung des Ruhegehalts; kein Unterhaltsbeitrag (mangels Bedürftigkeit).


Gründe: I 1. Mit Anschuldigungsschrift vom 24. September 2002 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem … Beamten, der während des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten ist, vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er 1. in den Anträgen auf Gewährung von Trennungsgeld vom ...

BBG § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 13 Abs. 1 und 2; BDO §§ 25, 77 Abs. 1; BRKG a. F. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2; BUKG § 1 Abs. 3; StGB §§ 263, 267 Abs. 1; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 2, § 252; TGV a. F. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 6, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und 2, § 5a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3

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BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 100 c StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 ...

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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

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BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

1. Zu den Grenzen des aus § 252 StPO abzuleitenden Verwertungsverbots in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation.

2. Zur Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung durch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während fortlaufender Hauptverhandlung.

StPO § 252, §§ 3, 4

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