Rechtsprechung zu § 52 StPO
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BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
Die vorübergehende Überlastung einer ordentlichen Strafkammer (als Voraussetzung für die Bildung einer Hilfsstrafkammer) ist ein unbestimmter Rechtsbe-griff, bei dessen Anwendung dem Präsidium ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegt erst dann vor, wenn offen zutage liegt, daß die Überlastung nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint.
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BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.
2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.
3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.
4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.
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BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07
Gründe: I. 1. a) Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu 1) wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Beschwerdeführer zu 2) wegen Beihilfe hierzu in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei ...
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BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01
1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht, die unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG - Kammer - NJW 2007, 499 unter Aufhebung von BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1).
2. Das Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
3. Die Rechtsverletzung kann jedoch zu einer Kompensation derart führen, dass ein bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt anzurechnen ist.
WÜK Art. 36
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BVerwG, 21.12.2006 - 2 WD 19.05
Vorläufige Festnahme; Recht auf ein "faires Verfahren"; Beschuldigteneigenschaft eines Soldaten; Rolle als Beschuldigter schließt die eines Zeugen im selben Verfahren aus; Grundrecht auf Freiheit der Person; Erlaubnistatbestandsirrtum.
1. Es steht nicht im Belieben eines in einem Verfahren nach der WDO ermittelnden Disziplinarvorgesetzten, einem Beschuldigten vor Abschluss dieses Verfahrens die Stellung eines Zeugen zu demselben Verdachtskomplex zuzuweisen.
2. Ein Befehl an einen beschuldigten Soldaten, in demselben Verfahren als Zeuge auszusagen, ist unwirksam.
3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 21 WDO ist die vorläufige Festnehme nicht geboten, wenn dem Soldaten mildere, jedoch nicht weniger wirksame Mittel als die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung der Disziplin zur Verfügung stehen.
4. Zur Maßnahmebemessung bei rechtswidriger Freiheitsbeschränkung durch einen Disziplinarvorgesetzten, dem ein Erlaubnistatbestandsirrtum zuzubilligen ist.
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; Art. 20 Abs. 1, 3; EMRK Art. 6; SG § 1 Abs. 3, §§ 7, 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2; WDO § 107 Abs. 1; § 21 Abs. 1; § 32 Abs. 4; VorgV § 1 Abs. 1
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BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06
1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätzlich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.
2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspielraums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im Allgemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat.
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BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen, wenn gegen ihn wegen des Lebensvorgangs, zu dem er befragt werden soll, ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, der Straf- bzw. sonstige Rechtsfolgenausspruch jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist.
StPO § 55 Abs. 1
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BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer Waisenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Speziell geht es um Fälle, in denen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm verwandte Kind des anderen Partners ...
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BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03
Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
BVFG § 6 Abs. 2
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BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung einer Risikoschwangerschaft bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit.
