Rechtsprechung zu § 58 StPO
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BGH, 07.11.2000 - 5 StR 150/00

Gründe: Das Landgericht hat die Beschwerdeführer jeweils wegen Betruges - die gemeinschaftliche Organisation betrügerischer Kapitalanlagegeschäfte betreffend - zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat gegen sie ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt und die Angeklagten K und L im ...

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BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

Zur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB.

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BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvQ 7/02

Gründe: Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller unzulässig wäre.

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BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.

Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.

Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.

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BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01

Die Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung darf zeitweise eingeschränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO aus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, zur Wahrheitsermittlung geboten ist.

StPO §§ 149, 247

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