Rechtsprechung zu § 61 StPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
7
BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02
Auch bei einer durch die Natur der Sache bedingt im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl. BGHSt 40, 44) ist ein Hinweis entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder Begleitumständen ergeben (Abgrenzung zu BGHSt 44, 153). Ein Hinweis kann nur ausnahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu gewährleisten.
Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt einer Hauptverhandlung noch einmal vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung. Diese umfaßt grundsätzlich die gesamte bisherige Aussage des Zeugen.
War der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen nach § 247 StPO ausgeschlossen war, bei der Verhandlung und Entscheidung über dessen Vereidigung verfahrensfehlerhaft nicht anwesend, so wird der Verfahrensfehler regelmäßig geheilt, wenn die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet.
von
7
BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03
Als Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ist Verbüßung von Untersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das Verfahren, in welchem sie angeordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde.
StGB § 66 Abs. 4 Satz 3, Satz 4
von
7
BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Heinz-Werner K. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 200 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
von
7
BGH, 11.07.2006 - 3 StR 216/06
Entscheidet der Vorsitzende, dass ein Zeuge entsprechend dem Regelfall des § 59 StPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt werden soll, und wird diese Frage weder kontrovers erörtert noch zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO gemacht, so ist, wenn der für die Vernehmung nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben.
von
7
von
7
BGH, 02.05.2000 - 1 StR 62/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I. Y. wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, gemeinschaftlich begangen mit den Mitangeklagten W. sowie C. und D. Y., zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur ...
von
7
BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00
Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. Juli 1998 wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit "zweifacher" fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer ...
