Rechtsprechung zu § 137 TKG
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BVerwG, 28.03.2006 - 6 C 13.05

Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Ausschluss der Berufung; Zulassung der Revision; Bindungswirkung der Revisionszulassung; Statthaftigkeit der Revision.

1. In Regulierungsstreitigkeiten nach dem Postgesetz ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch Gesetz ausgeschlossen.

2. Die Bindungswirkung der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 3 VwGO beschränkt sich auf die Zulassungsentscheidung und erstreckt sich nicht auf die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision.

VwGO §§ 124, 132 Abs. 3, § 134 Abs. 1 Satz 1, §§ 135, 144 Abs. 5 Satz 1; TKG 2004 §§ 132, 137 Abs. 3 Satz 1; PostG § 44

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BVerwG, 31.01.2006 - 6 B 78.05

Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Ausschluss der Berufung.

In Regulierungsstreitigkeiten nach dem Postgesetz ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch Gesetz ausgeschlossen.

VwGO §§ 124, 134 Abs. 1 Satz 1, § 135; TKG 2004 §§ 132, 137 Abs. 3 Satz 1; PostG § 44

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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung; Entgeltgenehmigung; Vorabgenehmigung; Ex-ante-Genehmigung; Beiladung; notwendige Beiladung; vorläufiger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; sofortige Vollziehung; Aussetzung; Abänderungsantrag.

1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).

TKG § 9 Abs. 2, §§ 13, 21, 30 Abs. 1, §§ 31, 33, 35, 37, 38, 137 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, 5 und 7, § 123

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BVerfG, 09.11.2006 - 1 BvR 675/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden werfen die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf rechtliches Gehör Dritten ein Recht auf Beteiligung an einem Gerichtsverfahren vermittelt. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie zu zwei verwaltungsgerichtlichen Verfahren um eine ...

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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 2.07

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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 3.07

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