Rechtsprechung zu § 144 TKG
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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des Verwaltungsaufwandes; gemeinschaftsrechtswidriger Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheides.
Gründe: I. Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit an. Für die Erteilung einer Telekommunikationslizenz der Klasse 3 wurde sie durch Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beklagten (Regulierungsbehörde) vom 18. Mai 2001 zu einer ...
TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1
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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des Verwaltungsaufwandes; gemeinschaftsrechtswidriger Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheides.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie) dahin zu verstehen, dass er der Erhebung einer Lizenzgebühr entgegensteht, bei deren Berechnung von einer Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgegangen worden ist?
2. Bei Bejahung von Frage 1: Sind Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie dahin zu verstehen, dass sie es gebieten, einen Gebührenbescheid, mit dem Gebühren im Sinne der Frage 1 festgesetzt worden sind und der nicht angefochten worden ist, obwohl das nationale Recht das ermöglichte, aufzuheben, wenn das nationale Recht dies zulässt, aber nicht fordert?
TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1
