Rechtsprechung zu § 150 TKG
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BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05
Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben gesetzlicher Gebote.
1. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten nach § 25 Abs. 1 TKG 1996 ist eine wirksam bleibende Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004.
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/ 22/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung und mithin auch ein diesbezüglicher feststellender Verwaltungsakt vorübergehend aufrechtzuerhalten sind?
Bei Verneinung von Frage 1: Steht das Europäische Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung entgegen?
TKG 1996 § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Alt. 2; TKG 2004 § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 150 Abs. 1, Abs. 13 und Abs. 14; VwGO § 43; VwVfG § 43; Sprachtelefondienstrichtlinie Art. 17; Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1; Zugangsrichtlinie Art. 7; Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a
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BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 34.06
Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; beträchtliche Marktmacht; Regulierung; Marktregulierung; Marktdefinitionsverfahren; Marktanalyseverfahren; Duldungsvereinbarung.
1. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG 2004 ist regelmäßig beschränkt auf Telekommunikationsmärkte, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10, 11 TKG 2004 als regulierungsbedürftig festgelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 18. April 2007 BVerwG 6 C 21. 06 -).
2. Missbrauchsaufsichtliche Verfügungen aus der Zeit vor einer Marktregulierung nach neuem Recht gelten nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 nur übergangsweise fort und sind nicht an § 42 TKG 2004 zu messen. Sie sind bei Regulierung des Marktes durch neue Verpflichtungen zu ersetzen.
TKG 1996 § 33 Abs. 1 und 2; TKG 2004 § 42 Abs. 1 und 4, § 150 Abs. 1
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BVerwG, 15.11.2006 - 6 C 18.05
Zusammenschaltungsentgelte; Vorabregulierung; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben der Pflicht zur Vorabregulierung nach dem TKG 1996.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:
Steht es mit Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 7 der Richtlinie 2002/ 19/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) im Einklang, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, § 37, § 39 Alt. 2; TKG 2004 § 25, § 28, § 150 Abs. 1; Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1; Zugangsrichtlinie Art. 7; Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a; Zusammenschaltungsrichtlinie Art. 7
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BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 17.05
Zusammenschaltungsentgelte; Vorabregulierung; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben der Pflicht zur Vorabregulierung nach dem TKG 1996.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:
Steht es mit Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 7 der Richtlinie 2002/ 19/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) im Einklang, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, § 37, § 39 Alt. 2; TKG 2004 § 28, § 150 Abs. 1; Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1; Zugangsrichtlinie Art. 7; Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a; Zusammenschaltungsrichtlinie Art. 4, Art. 7
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BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05
Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung; Regulierungsverfügung; Widerruf; Erlöschen; Feststellung.
Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
TKG 1996 § 25 Abs. 1, §§ 29, 35 Abs. 1, § 39; TKG 2004 § 9 Abs. 1, §§ 10, 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 150 Abs. 1; VwVfG §§ 43, 47, 49
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BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, Marktanalyseverfahren.
Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB).
TKG 1996 § 33 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Nr. 16 und 18; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 3 Nr. 4, 29, §§ 9, 10, 11, 13, 14, 39, 42, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 132 Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 1; GWB §§ 19, 20, 36, 37; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1, Art. 15, 16; Zugangsrichtlinie Art. 8, 10
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BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06
Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang; Vorlage der Behördenakten im -; Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Vorgaben des Gemeinschaftsrechts; kein Ermessen der Aufsichtsbehörde für Vorlageentscheidung.
§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in seiner Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, von denen Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/ oder -dienste betroffen sind, aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass die Behörde die Vorlage der für die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung benötigten Akten nicht wegen eines darin enthaltenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses verweigern darf.
§ 138 TKG sieht bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung ein "in camera" -Verfahren vor, das sich über den Zwischenstreit wegen der Aktenvorlage hinaus auf den Rechtsstreit in der Hauptsache selbst erstreckt.
VwGO § 99; Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie); Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (90/ 387/ EWG); TKG § 138 Abs. 1, § 150 Abs. 14
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BVerwG, 18.12.2007 - 6 C 47.06
Lizenz; Mobilfunklizenz; Netzbetreiber; Diensteanbieter; Gleichbehandlung; Diskriminierung; Schlechterstellung; Wettbewerb; vorstoßender Wettbewerb; innovatives Produkt; Produktinnovation; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr.
Ein Mobilfunknetzbetreiber, der aufgrund der ihm erteilten Betriebslizenz zur Gleichbehandlung konkurrierender Diensteanbieter mit dem eigenen Vertrieb verpflichtet ist, wird durch diese Verpflichtung nicht gehindert, sich mit der Einführung eines innovativen Produkts einen begrenzten zeitlichen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Diensteanbietern zu verschaffen.
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