Rechtsprechung zu § 26 TKG
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EuGH, 13.11.2008 - C-227/07

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/ 19/ EG (Zugangsrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung"

1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/ 19/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) verstoßen, dass sie Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/ 50/ EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/ 38/ EWG - Öffentliche Dienstleistungskonzession

1. - Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/ 38/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfasst. - Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/ 38 erfasst wird, ist er beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vomAnwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.

2. Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/ 38 ausgenommen sind, so haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, damit festgestellt werden kann, ob es beachtet worden ist.

3. Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.

4. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.

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