Rechtsprechung zu § 31 TKG
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BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07
Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung; Mobilfunkterminierung; Mobilfunk; Marktmacht; Nachfragemacht; Regulierungsverfügung; Regulierungsverpflichtung; Zugang; Zusammenschaltung; Kollokation; Gleichbehandlung; Diskriminierungsverbot; Entgeltregulierung; Entgeltgenehmigung; nachträgliche Entgeltregulierung; Missbrauch.
1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.
2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.
3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
TKG §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 19, 21 Abs. 1 und 3, §§ 23, 28, 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, §§ 32, 38
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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07
Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung; Entgeltgenehmigung; Vorabgenehmigung; Ex-ante-Genehmigung; Beiladung; notwendige Beiladung; vorläufiger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; sofortige Vollziehung; Aussetzung; Abänderungsantrag.
1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.
2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.
3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).
TKG § 9 Abs. 2, §§ 13, 21, 30 Abs. 1, §§ 31, 33, 35, 37, 38, 137 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, 5 und 7, § 123
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BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
Gründe: Die Beschwerde, die sich zulässigerweise gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts richtet (§ 135 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § ...
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BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (2.) zuzulassen.
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BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
