Rechtsprechung zu § 33 TKG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
25
BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; Bestimmtheit der Verpflichtung; Voraussetzungen des Zugangsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG; "wesentliche" Leistung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.

Der Zugangsanspruch nach § 33 Abs. 1 TKG umfasst auch solche Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die sein Wettbewerber lediglich zum Zwecke des Wiederverkaufs an seine Endkunden in Anspruch nimmt (sog. "Resale", hier von Teilnehmeranschlüssen sowie von Orts- und Cityverbindungen).

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f; TKG § 33 Abs. 1 und Abs. 2; VwVfG § 37 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

2
von
25
BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung der Entgeltgenehmigung; "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers bei der Gewährung des besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.

1. Die Genehmigung des Entgelts für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem das Entgelt vereinbart worden ist.

2. Der vertraglich vereinbarte besondere Netzzugang ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu gewähren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das für die Gewährung des Netzzugangs vereinbarte Entgelt genehmigt worden ist.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 1 und 2; TKG § 24, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 39 1. Alternative; BGB § 134, § 139, § 320 Abs. 1 Satz 1; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Verordnung (EG) Nr. 2887/ 2000

Volltext bei lexetius.com

3
von
25
BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 34.06

Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; beträchtliche Marktmacht; Regulierung; Marktregulierung; Marktdefinitionsverfahren; Marktanalyseverfahren; Duldungsvereinbarung.

1. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG 2004 ist regelmäßig beschränkt auf Telekommunikationsmärkte, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10, 11 TKG 2004 als regulierungsbedürftig festgelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 18. April 2007 BVerwG 6 C 21. 06 -).

2. Missbrauchsaufsichtliche Verfügungen aus der Zeit vor einer Marktregulierung nach neuem Recht gelten nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 nur übergangsweise fort und sind nicht an § 42 TKG 2004 zu messen. Sie sind bei Regulierung des Marktes durch neue Verpflichtungen zu ersetzen.

TKG 1996 § 33 Abs. 1 und 2; TKG 2004 § 42 Abs. 1 und 4, § 150 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

4
von
25
BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06

Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, Marktanalyseverfahren.

Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB).

TKG 1996 § 33 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Nr. 16 und 18; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 3 Nr. 4, 29, §§ 9, 10, 11, 13, 14, 39, 42, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 132 Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 1; GWB §§ 19, 20, 36, 37; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1, Art. 15, 16; Zugangsrichtlinie Art. 8, 10

Volltext bei lexetius.com

5
von
25
BGH, 10.10.2006 - KZR 26/05 - Preselection

Ein marktbeherrschender Betreiber eines Teilnehmernetzes darf die Voreinstellung eines Telefonkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz eines Mitbewerbers (Preselection) grundsätzlich nur dann von einem schriftlichen Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung abhängig machen, wenn er auch für die Wiederherstellung der Voreinstellung auf das eigene Verbindungsnetz eine schriftliche Erklärung des Kunden voraussetzt.

TKG 1999 § 33 Abs. 1; TKG 2004 § 42

Volltext bei lexetius.com

6
von
25
BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision; feststellender Verwaltungsakt; "isolierte" Anfechtungsklage; Zusammenschaltung; Anspruch auf Gewährung von Netzzugang; Genehmigungspflicht von Entgelten für die Gewährung eines Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.

1. Der Anspruch auf Gewährung von Netzzugang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG erstreckt sich jedenfalls grundsätzlich auch auf alle in dem verbundenen fremden Netz enthaltenen Leistungsmerkmale.

2. Die Pflicht nach § 39 1. Alt. TKG zur Genehmigung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG bezieht sich auf die Entgelte für alle Leistungen, auf die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Anspruch besteht.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 87 f Abs. 2; TKG § 3 Nr. 9, Nr. 12, Nr. 16, Nr. 19 und Nr. 24, § 25 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 39 VwGO § 42 Abs. 1; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG

Volltext bei lexetius.com

7
von
25
BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung; Entgeltgenehmigung; Vorabgenehmigung; Ex-ante-Genehmigung; Beiladung; notwendige Beiladung; vorläufiger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; sofortige Vollziehung; Aussetzung; Abänderungsantrag.

1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).

TKG § 9 Abs. 2, §§ 13, 21, 30 Abs. 1, §§ 31, 33, 35, 37, 38, 137 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, 5 und 7, § 123

Volltext bei lexetius.com

8
von
25
BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 35.06

Volltext bei lexetius.com

9
von
25
BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 36.06

Volltext bei lexetius.com

10
von
25
BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 37.06

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht