Rechtsprechung zu § 39 TKG
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BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05

Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben gesetzlicher Gebote.

1. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten nach § 25 Abs. 1 TKG 1996 ist eine wirksam bleibende Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004.

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/ 22/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung und mithin auch ein diesbezüglicher feststellender Verwaltungsakt vorübergehend aufrechtzuerhalten sind?

Bei Verneinung von Frage 1: Steht das Europäische Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung entgegen?

TKG 1996 § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Alt. 2; TKG 2004 § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 150 Abs. 1, Abs. 13 und Abs. 14; VwGO § 43; VwVfG § 43; Sprachtelefondienstrichtlinie Art. 17; Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1; Zugangsrichtlinie Art. 7; Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a

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BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Revisionsinstanz keine Klageänderung; Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; Entgeltregulierung nach § 39 1. Alternative TKG; "besonderer" Netzzugang; Beschränkung der Genehmigungsfähigkeit auf einzelvertraglich vereinbarte Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit.

Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 2; TKG § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 39 1. Alternative; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; NZV § 6 Abs. 5; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG

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BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision; feststellender Verwaltungsakt; "isolierte" Anfechtungsklage; Zusammenschaltung; Anspruch auf Gewährung von Netzzugang; Genehmigungspflicht von Entgelten für die Gewährung eines Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.

1. Der Anspruch auf Gewährung von Netzzugang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG erstreckt sich jedenfalls grundsätzlich auch auf alle in dem verbundenen fremden Netz enthaltenen Leistungsmerkmale.

2. Die Pflicht nach § 39 1. Alt. TKG zur Genehmigung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG bezieht sich auf die Entgelte für alle Leistungen, auf die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Anspruch besteht.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 87 f Abs. 2; TKG § 3 Nr. 9, Nr. 12, Nr. 16, Nr. 19 und Nr. 24, § 25 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 39 VwGO § 42 Abs. 1; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG

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BGH, 10.02.2004 - KZR 7/02 - Verbindung von Telefonnetzen

a) Nimmt ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über einen ihm hierfür zur Verfügung gestellten Zugang Leistungen eines marktbeherrschenden Anbieters zum Aufbau und Halten von Telefonverbindungen zwischen einem eigenen öffentlichen oder geschlossenen Netz und Gesprächsteilnehmern aus dem öffentlichen Telefonnetz des Marktbeherrschers in Anspruch, wird ihm unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Zugangs damit regelmäßig besonderer Netzzugang im Sinne des § 35 Abs. 1 TKG gewährt.

b) Für in diesem Rahmen erbrachte Leistungen darf das marktbeherrschende Unternehmen keine Entgelte nach Sprachtelefondiensttarifen, sondern nur Entgelte für die Gewährung von besonderem Netzzugang verlangen, die der Entgeltregulierung nach § 39 i. V. m. §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 TKG unterliegen.

TKG §§ 35, 39

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BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung der Entgeltgenehmigung; "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers bei der Gewährung des besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.

1. Die Genehmigung des Entgelts für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem das Entgelt vereinbart worden ist.

2. Der vertraglich vereinbarte besondere Netzzugang ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu gewähren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das für die Gewährung des Netzzugangs vereinbarte Entgelt genehmigt worden ist.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 1 und 2; TKG § 24, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 39 1. Alternative; BGB § 134, § 139, § 320 Abs. 1 Satz 1; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Verordnung (EG) Nr. 2887/ 2000

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05

Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 24.05

Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7

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BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 17.05

Zusammenschaltungsentgelte; Vorabregulierung; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben der Pflicht zur Vorabregulierung nach dem TKG 1996.

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:

Steht es mit Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 7 der Richtlinie 2002/ 19/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) im Einklang, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist?

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, § 37, § 39 Alt. 2; TKG 2004 § 28, § 150 Abs. 1; Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1; Zugangsrichtlinie Art. 7; Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a; Zusammenschaltungsrichtlinie Art. 4, Art. 7

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BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die Gewährung eines Netzzugangs sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB); Fortführung des Senatsurteils vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/ 97 - NJW 1998, 3188.

AGBG § 8; BGB § 307 Abs. 3; TKG 1996 § 39, § 29 Abs. 1

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