Rechtsprechung zu § 43 TKG
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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsermächtigung; Kostendeckungszweck; Vorteilsabschöpfunszweck; Lenkungszweck; Begriff "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Lizenzierungsrichtlinie; Äquivalenzprinzip; "echte" Rückwirkung; Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung einer Vorabentscheidung.

1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

a) Ist die Richtlinie 97/ 13/ EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

b) Bei Bejahung von Frage 1: Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0, 1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

EG Art. 234 Abs. 1 a, Abs. 3; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11; TKG § 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 4, Abs. 4, § 97; TNGebV § 1, § 3; VwkostG § 15 Abs. 2

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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02

Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsermächtigung; Kostendeckungszweck; Vorteilsabschöpfungszweck; Lenkungszweck; Begriff "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Lizenzierungsrichtlinie; Äquivalenzprinzip; Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung einer Vorabentscheidung.

1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

a) Ist die Richtlinie 97/ 13/ EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

b) Bei Bejahung von Frage 1: Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0, 1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

EG Art. 234 Abs. 1 a, Abs. 3; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11; TKG § 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 4, Abs. 4; § 97; TNGebV § 1; § 3; VwKostG § 15 Abs. 2

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05

Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 24.05

Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.

1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7

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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 4.02

Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip.

Eine Verwaltungsgebühr verletzt das bundesverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wenn ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4 444fache übersteigt.

TKG § 43 Abs. 3 Satz 4; VwKostG § 3; TNGebV § 1 i. V. m. B. 4 der Anlage zu § 1; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Folgenbeseitigungsanspruch; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

Eine Verwaltungsgebühr verletzt das bundesverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wenn ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4 444fache übersteigt.

BGB §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 2, 247; TKG § 43 Abs. 3 Satz 4; VwKostG §§ 3, 21; TNGebV § 1 i. V. m. B. 4 der Anlage zu § 1; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 60.03

Telekommunikationsrecht, Vergabe von so genannten "Vanity-Nummern"; Markenschutz; Eigentumsgarantie.

Der Inhaber einer Wortmarke kann von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wegen der buchstabenmäßigen Mehrbelegung der Tasten des Telefonendgeräts regelmäßig nicht aufgrund des Markengesetzes die Zuteilung der der geschützten Buchstabenfolge entsprechenden Telefonnummer (sog. "Vanity-Nummer") verlangen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2; TKG § 43 Abs. 2; VwGO § 91 Abs. 1, § 130 a

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BVerwG, 15.12.2005 - 6 C 16.05

Gründe: I. Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rufnummern nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Verbindung mit der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV).

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BVerwG, 15.12.2005 - 6 C 15.05

Gründe: I. Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rufnummern nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Verbindung mit der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV).

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