Rechtsprechung zu § 43 TKG
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EuGH, 17.07.2008 - C-152/07
"Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der Tarife - Art. 4c der Richtlinie 90/ 388/ EWG - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/ 33/ EG - Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 98/ 61/ EG - Regulierungsbehörde - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - Dreiecksverhältnis"
1. Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) in der durch die Richtlinie 98/ 61/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 geänderten Fassung und Art. 4c der Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/ 19/ EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Fassung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Richtlinie 96/ 19 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einen Betreiber eines mit einem öffentlichen Netz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes nicht verpflichten darf, für das Jahr 2003 an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen zu einem Zusammenschaltungsentgelt hinzukommenden Anschlusskostenbeitrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht.
2. Art. 4c der Richtlinie 90/ 388 in der durch die Richtlinie 96/ 19 geänderten Fassung und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/ 33 in der durch die Richtlinie 98/ 61 geänderten Fassung entfalten unmittelbare Wirkung, und ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen, um gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde vorzugehen.
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BGH, 29.03.2007 - I ZR 164/04 - Änderung der Voreinstellung
Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.
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EuGH, 20.10.2005 - C-327/03
"Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/ 13/ EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern - Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht"
Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein neuer Betreiber auf dem Telekommunikationsmarkt für die Zuteilung von Rufnummern eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr entrichten muss, während ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet.
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BVerwG, 15.03.2007 - 6 C 20.06
Gründe: Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO.
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BVerwG, 10.01.2007 - 6 BN 3.06
Schule; berufsbildende Schule; Berufsfachschule; Privatschule; Ersatzschule; Übergangsregelung; Übergangsfrist; Normenkontrolle; Rechtsverordnung; Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; der Abwägungsvorgang wird nur bei einer besonders ausgestalteten Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven geprüft (wie stRspr).
2. Die Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) bewirkt keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Schulorganisationsgewalt. Der Staat kann aus dem öffentlichen Schulwesen einen Ausbildungszweig auch dann ausgliedern, wenn sich ihm bisher Privatschulen gewidmet haben. Gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in das staatliche Schulwesen ausgehen, schützt die Privatschulfreiheit nicht (im Anschluss an BVerfGE 37, 314).
GG Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1
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BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05
Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer, Handwerkskammerbeitrag, Handwerksinnung, Handwerksinnungsbeitrag, Vorteil.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.
2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.
GG Art. 3 Abs. 1; HwO §§ 52, 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 10, § 61 Abs. 2 Nr. 8, §§ 90, 91, 113; IHKG § 3 Abs. 4
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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04
Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an Zulassungsentscheidung; Berufungsantrag; Benutzung des öffentlichen Straßenraums für Telekommunikationslinien; Unentgeltlichkeit der Benutzung; Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnung.
Das Recht der Telekommunikationsunternehmen zur unentgeltlichen Benutzung der Verkehrswege gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. hindert nicht die Erhebung einer Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien.
GG Art. 87 f Abs. 2; TKG a. F. § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 52 bis 56; StVO § 45 Abs. 6 Satz 1; StVG § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a; VwGO § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4; Wettbewerbsrichtlinie (90/ 388/ EWG) Art. 4 d Satz 1
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BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung der Entgeltgenehmigung; "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers bei der Gewährung des besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.
1. Die Genehmigung des Entgelts für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem das Entgelt vereinbart worden ist.
2. Der vertraglich vereinbarte besondere Netzzugang ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu gewähren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das für die Gewährung des Netzzugangs vereinbarte Entgelt genehmigt worden ist.
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 1 und 2; TKG § 24, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 39 1. Alternative; BGB § 134, § 139, § 320 Abs. 1 Satz 1; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Verordnung (EG) Nr. 2887/ 2000
