Rechtsprechung zu § 50 TKG
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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an Zulassungsentscheidung; Berufungsantrag; Benutzung des öffentlichen Straßenraums für Telekommunikationslinien; Unentgeltlichkeit der Benutzung; Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnung.

Das Recht der Telekommunikationsunternehmen zur unentgeltlichen Benutzung der Verkehrswege gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. hindert nicht die Erhebung einer Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien.

GG Art. 87 f Abs. 2; TKG a. F. § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 52 bis 56; StVO § 45 Abs. 6 Satz 1; StVG § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a; VwGO § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4; Wettbewerbsrichtlinie (90/ 388/ EWG) Art. 4 d Satz 1

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BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97

Gründe: A. Die beschwerdeführenden Kommunen wenden sich mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996. Sie sehen ...

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BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt.

b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.

TKG 1996 § 50 Abs. 1, 2; TKG 2004 § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1; BBergG § 87 Abs. 2

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BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 TKG 2004) über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläßlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/ oder dem Straßenverkehr dienen, ist öffentlich-rechtlicher Natur.

GVG § 13; TWG §§ 5, 6; TKG 1996 §§ 55, 56; TKG 2004 §§ 74, 75

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BGH, 03.02.2000 - III ZR 313/98

Errichtet und betreibt der Inhaber der Straßenbaulast in oder auf der Straße hier: unter einer Brücke - eine zur Aufnahme von Versorgungsleitungen geeignete und bestimmte Kabeltragwanne, in der vereinbarungsgemäß (auch) die Deutsche Bundespost bzw. ihre Nachfolgeunternehmen Fernmeldekabel verlegt haben, so ist diese Wanne weder Teil der Fernmeldelinie i. S. d. § 1 TWG noch Teil des Verkehrsweges i. S. d. § 1 TWG, § 1 Abs. 4 FStrG. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an den Kosten zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine Instandsetzung und Verbesserung der Kabeltragwanne aufgewendet hat, beantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff TWG, sondern allein nach den über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.

TelegrafenwegeG §§ 1-3, 5 und 6; TKG §§ 50-53, 55 und 56; FStrG § 1 Abs. 4

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BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98

Der Gesetzgeber muss bei Regelungen zur Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen.

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BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 40.02

Gründe: Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, ist unbegründet.

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BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 39.02

Gründe: Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, ist unbegründet.

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BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02

Gründe: Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, ist unbegründet.

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BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

1. Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.

2. Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.

3. Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.

4. Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.

5. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.

BGB § 858 Abs. 1, § 1090; TKG § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

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