Rechtsprechung zu § 78 TKG
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BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06
Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen" bereitgestellte Informationen; Diskriminierungsverbot.
Das bei der Verarbeitung von Informationen zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses zu beachtende Diskriminierungsverbot des § 78 Abs. 3 TKG schützt Unternehmen, die an Endnutzer Rufnummern vergeben und die ihnen deshalb zur Verfügung stehenden Informationen dem das Telefonverzeichnis erstellende Unternehmen bereitgestellt haben.
TKG 2004 § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 78, 104; Universaldienstrichtlinie Art. 5 Abs. 3
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BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, Marktanalyseverfahren.
Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB).
TKG 1996 § 33 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Nr. 16 und 18; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 3 Nr. 4, 29, §§ 9, 10, 11, 13, 14, 39, 42, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 132 Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 1; GWB §§ 19, 20, 36, 37; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1, Art. 15, 16; Zugangsrichtlinie Art. 8, 10
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BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten, Teilnehmerdatenbank, Überlassung, Entgelt, Missbrauch, Kosten, Kostenorientierung, Datentransfer.
Die Entgelte, die ein Anbieter von Sprachtelefondienst für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen und Anbieter von Telefonauskunftsdiensten erhebt (§ 47 Abs. 1, 2 und 4 TKG), dürfen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie die Kosten des reinen Datentransfers nicht übersteigen, soweit es sich um Namen, Anschrift und Telefonnummer der eigenen Kunden des Telefondienstanbieters handelt. Für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten gilt diese Entgeltbeschränkung nicht.
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BGH, 13.07.2004 - KZR 17/03 - Sparberaterin
Eine unterschiedliche Behandlung von Nachfragern durch einen Normadressaten ist dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie zugunsten der Gewinninteressen des Normadressaten darauf abzielt, die Nachfrager zu einer Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen den eigenen Kunden gegenüber zu veranlassen.
GWB § 20 Abs. 2
