Rechtsprechung zu § 89 TKG
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BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02
Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung von Kundendaten bei so genannten Prepaid-Produkten.
Die Pflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, im öffentlichen Strafverfolgungs und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen, betrifft nur diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben. Die Anbieter sind nicht darüber hinaus zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden verpflichtet.
GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1; TKG § 3 Nr. 5 und Nr. 16, § 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1, § 90 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4; VwGO § 42 Abs. 1; Allgemeine Datenschutzrichtlinie 95/ 46/ EG; ISDN-Datenschutzrichtlinie 97/ 66/ EG
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BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02
a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.
b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC-Karten/ Kreditkarten-Daten zutreffend sind.
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BGH, 21.02.2001 - 2 BGs 42/2001
Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobilfunktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem nicht telefoniert wird.
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BVerfG, 14.12.2004 - 1 BvR 411/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz.
