Rechtsprechung zu § 9 TKG
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BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06
Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, Zugangsverpflichtung, Transparenzverpflichtung, getrennte Rechnungsführung, Klagebefugnis, Antrag, Verwaltungsantrag, Ermessen, Regulierungsermessen, Beurteilungsspielraum.
1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.
2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.
TKG 2004 §§ 9, 10, 11, 13 Abs. 1 und 3, §§ 20, 21 Abs. 1 und 2, §§ 24, 132, 134; VwGO § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1
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BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, Marktanalyseverfahren.
Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB).
TKG 1996 § 33 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Nr. 16 und 18; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 3 Nr. 4, 29, §§ 9, 10, 11, 13, 14, 39, 42, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 132 Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 1; GWB §§ 19, 20, 36, 37; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1, Art. 15, 16; Zugangsrichtlinie Art. 8, 10
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BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05
Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben gesetzlicher Gebote.
1. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten nach § 25 Abs. 1 TKG 1996 ist eine wirksam bleibende Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004.
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/ 22/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung und mithin auch ein diesbezüglicher feststellender Verwaltungsakt vorübergehend aufrechtzuerhalten sind?
Bei Verneinung von Frage 1: Steht das Europäische Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung entgegen?
TKG 1996 § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Alt. 2; TKG 2004 § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 150 Abs. 1, Abs. 13 und Abs. 14; VwGO § 43; VwVfG § 43; Sprachtelefondienstrichtlinie Art. 17; Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1; Zugangsrichtlinie Art. 7; Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a
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BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07
Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung; Mobilfunkterminierung; Mobilfunk; Marktmacht; Nachfragemacht; Regulierungsverfügung; Regulierungsverpflichtung; Zugang; Zusammenschaltung; Kollokation; Gleichbehandlung; Diskriminierungsverbot; Entgeltregulierung; Entgeltgenehmigung; nachträgliche Entgeltregulierung; Missbrauch.
1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.
2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.
3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
TKG §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 19, 21 Abs. 1 und 3, §§ 23, 28, 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, §§ 32, 38
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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07
Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung; Entgeltgenehmigung; Vorabgenehmigung; Ex-ante-Genehmigung; Beiladung; notwendige Beiladung; vorläufiger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; sofortige Vollziehung; Aussetzung; Abänderungsantrag.
1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.
2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.
3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).
TKG § 9 Abs. 2, §§ 13, 21, 30 Abs. 1, §§ 31, 33, 35, 37, 38, 137 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, 5 und 7, § 123
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BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05
Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung; Regulierungsverfügung; Widerruf; Erlöschen; Feststellung.
Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
TKG 1996 § 25 Abs. 1, §§ 29, 35 Abs. 1, § 39; TKG 2004 § 9 Abs. 1, §§ 10, 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 150 Abs. 1; VwVfG §§ 43, 47, 49
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