Rechtsprechung zu § 1 TVG
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BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich

1. Eine Verurteilung zum Abschluß eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags ist nicht möglich (Bestätigung von BAG 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/ 96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 154 = EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 10 und - 7 AZR 811/ 96 - BAGE 87, 1 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 155).

2. Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch (Bestätigung von BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/ 96 - BAGE 86, 194 ff).

3. Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin bestehen, daß der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat.

4. Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt wird.

5. Bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gem. § 242 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einen Arbeitnehmer über eine sich unvorhergesehen ergebende Beschäftigungsmöglichkeit zu unterrichten, hängt ebenfalls gem. § 242 BGB von den Umständen des Einzelfalls ab.

6. Ein Abfindungsvergleich kann dem Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann ihn auch bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers berücksichtigen.

7. Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfällt ein Abfindungsvergleich nur dann, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei unzumutbar ist.

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BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03

Auslegung eines Koalitionsvertrages

1. Die Auslegung des schuldrechtlichen Teils eines Koalitionsvertrages zwischen tariffähigen Parteien für dessen Einordnung als Tarifvertrag oder schuldrechtlicher Normenvertrag richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB).

2. Eine von tariffähigen Parteien geschlossene Vereinbarung, die nicht ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet ist, kann nicht gegen den eindeutig erklärten Willen einer Vertragspartei als Tarifvertrag gewertet werden (Bestätigung Senat 5. November 1997 - 4 AZR 872/ 95 - BAGE 87, 45 = AP TVG § 1 Nr. 29 = EzA TVG § 1 Nr. 41).

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BAG, 17.09.2003 - 4 AZR 540/02

Vergütungsansprüche eines Busfahrers

Eine den Formerfordernissen des § 1 TVG genügende Erklärung der Tarifvertragsparteien über ein gemeinsames Verständnis eines Tarifbegriffes stellt eine tarifvertragliche Regelung dar, durch welche der Tarifbegriff verbindlich bestimmt wird.

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BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98

1. Eine Tariföffnungsklausel gemäß. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll.

2. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

3. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war.

BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 134; TVG §§ 1. 2

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BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07

Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

Bestimmungen in gemischten, von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichneten Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sich nicht aus diesen selbst ohne Weiteres und zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit, das den Schriftformerfordernissen des § 1 Abs. 2 TVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG zugrunde liegt.

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BAG, 25.09.2002 - 4 AZR 294/01

Betriebsübergang - Tarifwechsel

Die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nur dann eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Senats (26. September 2001 - 4 AZR 544/ 00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 21 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), wenn der Arbeitgeber bei Abschluß des Vertrages an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist.

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BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 409/03

Abfindung - Wegfall wegen gesetzlicher Rente

1. Die Regelung in § 4 Abs. 7 iVm. Abs. 6 TV soziale Absicherung, nach der sich die tarifliche Abfindung wegen einer kündigungsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend verringert, wenn die Zahl der zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Entstehen des Anspruchs auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Kalendermonate geringer ist als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung, bewirkt den völligen Wegfall des Abfindungsanspruchs, wenn das Rentenstammrecht unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist.

2. Die Tarifvorschrift erfasst auch eine dem Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn der Rentenanspruch schon im gekündigten Arbeitsverhältnis entstanden war (teilweise Aufgabe von BAG 26. November 1998 - 6 AZR 272/ 97 - ZTR 1999, 475; 16. Juli 1998 - 6 AZR 647/ 96 -; 20. November 1997 - 6 AZR 215/ 96 - AP ZPO § 551 Nr. 47; 20. März 1997 - 6 AZR 732/ 95 -; 30. Januar 1997 - 6 AZR 695/ 95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DDR Nr. 31 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 6).

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BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 13/03

Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.

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BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 506/99

Bezugnahme auf branchenfremde Tarifwerke

Wird ein branchenfremdes Tarifwerk im Arbeitsvertrag in Bezug genommen, ist eine korrigierende Auslegung der Verweisungsklausel dahin, daß eine Verweisung auf das Tarifwerk erfolgt, dem der Arbeitgeber jeweils unterliegt, nicht möglich. Eine große dynamische Verweisungsklausel liegt nicht vor. Der Arbeitgeber kann sich mit einer sog. Tarifwechselklausel vorbehalten, ein anderes Tarifwerk einzuführen (im Anschluß an Senat 4. September 1996 - 4 AZR 135/ 95 - BAGE 84, 97 und 28. Mai 1997 - 4 AZR 663/ 95 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8 sowie 30. August 2000 - 4 AZR 581/ 99 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

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BAG, 24.02.2000 - 6 AZR 550/98

Entgeltsicherung - Kinderbezogene persönliche Zulage

1. Nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) erhält ein auf die DB AG übergeleiteter Arbeiter die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.

2. Ist der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst beschäftigt und stünde ihm der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag zu, besteht nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV kein Anspruch auf die PZÜ-K. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1993 nach § 13 Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn iVm § 16 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn den Sozialzuschlag erhalten hat und ihm dieser nach § 4 des Tarifvertrags über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) vorübergehend bis zum 30. September 1994 weitergewährt wurde.

3. Das Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 31. Dezember 1993 bewirkt nicht, daß zugunsten des Arbeitnehmers der Anspruch auf die PZÜ-K entsteht (Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 119/ 97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1).

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