Rechtsprechung zu § 12a TVG
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BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 51/04
Arbeitnehmerähnliche Person - Gebührenbeauftragte
1. Die Tarifvertragsparteien sind frei, den unbestimmten Rechtsbegriff der arbeitnehmerähnlichen Person i. S. d. § 12a TVG auszufüllen, wenn sie den Geltungsbereich von Tarifverträgen für diesen Personenkreis festlegen wollen.
2. Rundfunkgebührenbeauftragte können arbeitnehmerähnliche Personen i. S. v. § 12a TVG sein.
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BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 411/03
Dauerrechtsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands gelten nach § 12a Abs. 2 TVG auch dann als ein Auftraggeber, wenn geprüft wird, ob eine für sie als freie Mitarbeiterin tätige Person wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist.
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BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 291/02
Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung - Beendigungsmitteilung
1. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um mehr als einen Monat ist nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a. F. zulässig.
2. Das LPersVG Rheinland-Pfalz findet auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 12a Abs. 1 Ziff. 1a TVG Anwendung. Denn gemäß § 112 Satz 2 LPersVG sind nur solche Beschäftigte ausgenommen, die wesentlich an der Programmgestaltung teilnehmen.
3. Die Tarifvertragsparteien können die Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen in der Weise regeln, dass eine Beendigung durch Zugang einer Beendigungsmitteilung bewirkt wird.
4. Auf eine solche Beendigungsmitteilung finden Bestandsschutzvorschriften, die vor einer Kündigung schützen, keine Anwendung. Das gilt auch für den nachwirkenden Kündigungsschutz von Mitgliedern des Personalrats nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG und für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Kündigungen nach § 82 LPersVG Rheinland-Pfalz.
5. § 1 Abs. 3c RTV, der Studenten von der Anwendung der zu Gunsten arbeitnehmerähnlicher Personen geregelten Bestimmungen ausnimmt, verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Ausschluss ist willkürlich und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
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BGH, 18.02.1982 - I ZR 81/80 - Honorarbedingungen: Sendevertrag
Zur Frage der Wirksamkeit der von einer Rundfunkanstalt und Fernsehanstalt beim Abschluß von Sendeverträgen mit Urhebern verwendeten "Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter".
AGBG § 3, § 9, §§ 13 ff.; UrhG § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 6, § 88 Abs. 2
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BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 673/03
Ausgleichszahlung und Übergangsregelung für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle
Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Übergangsgeld und auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2000.
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BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 61/05
Arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - Volkshochschuldozenten
Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsvergütung für das Jahr 2003.
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BAG, 27.10.1998 - 9 AZR 726/97
Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person i. S. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN
Die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters, der dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN unterliegt, kann ohne wichtigen Grund beendet werden, wenn das Rechtsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person zwar durchgehend mehr als 15 Jahre bestanden hat, der Mitarbeiter aber nicht in jedem Kalenderjahr gegen die Rundfunkanstalt einen Urlaubsanspruch nach dem für RADIO BREMEN geltenden Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen berechtigt geltend gemacht hatte. Ein Ergänzungsanspruch steht dem Urlaubsanspruch nicht gleich.
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN in der ab 1. August 1988 gültigen Fassung §§ 5 TZ 520. 1 und 520. 2; Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN § 1
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BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
Arbeitnehmerähnliche Person - Kündigungsfrist
Tatbestand: Die Parteien streiten nur noch über die Dauer der Kündigungsfrist.
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BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 554/04
Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin monatlich zustehenden Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 sowie die Höhe des Weihnachtsgeldes für diese Jahre.
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BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 549/04
Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger monatlich zustehenden Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 sowie die Höhe des Weihnachtsgeldes für diese Jahre.
