Rechtsprechung zu § 7 TVG
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BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06
Protokollnotiz und Tarifvertrag
1. Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es den Tarifunterworfenen ermöglichen wollen, grundsätzlich auch ohne Rückfragen bei ihren Koalitionen den Inhalt der ihre Arbeitsverhältnisse bestimmenden Tarifnormen dem Tarifvertrag entnehmen zu können.
2. Eine Regelung, die nach dem Abschluss eines Tarifvertrages getroffen wurde (zB in Form einer Protokollnotiz), und die mit dem Tarifvertrag zusammen ausdrücklich gekündigt worden ist, wird nur dann zum Inhalt eines daraufhin später vereinbarten Folgetarifvertrages, wenn sie dort Eingang in den Vertragstext gefunden hat oder zumindest eine ausdrückliche Verweisung auf sie erfolgt ist.
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BAG, 23.01.2002 - 4 AZR 56/01
Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb
1. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages hingewiesen wird.
2. Auch wenn die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb verletzt wird, gilt die Ausschlußfrist. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin hat keinen Schadensersatzanspruch.
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BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 291/01
Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel
Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Entlohnung der Klägerin für den Zeitraum August 1998 bis Mai 1999.
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BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 63/98
Tarifliche Ausschlußfrist
1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche dann nicht wegen Versäumung der Ausschlußfrist erlöschen, wenn der Tarifvertrag "dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt oder im Betrieb nicht ausgelegt oder ausgehängt ist", so genügt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht dadurch, daß er den Tarifvertrag zusammen mit Arbeitsanweisungen in einen allgemein zugänglichen mit "Info" beschrifteten Ordner ablegt.
2. Ob an dem Senatsurteil vom 5. November 1963 (- 5 AZR 136/ 63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) festzuhalten ist, wonach der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 8 TVG dadurch genügt, daß er den Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zugänglich macht, bleibt unentschieden.
Allgemeinverbindliche Manteltarifverträge für den Hessischen Einzelhandel vom 31. März 1994, gültig ab 1. Januar 1994 und vom 24. September 1996, gültig ab 1. Januar 1996 § 18, § 20; TVG § 8
