Rechtsprechung zu § 12 TzBfG
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BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB
1. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.
2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
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BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 181/01
Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen
Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden, auf den jeweiligen Einsatz befristeten Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG (seit 1. Januar 2001: § 12 TzBfG) zu begründen.
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BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 245/00
Feiertagsvergütung - Arbeit auf Abruf
Begehrt ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf nach § 4 BeschFG (Juris: BeschFG 1985) bzw § 12 TzBfG zu leisten hat, Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG (Juris: EntgFG), hat er die tatsächlichen Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Arbeit allein wegen des Feiertages ausgefallen ist. Der Arbeitgeber hat sich hierzu konkret zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und tatsächliche Umstände dafür darzulegen, daß der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war.
Gibt es für den Arbeitsausfall keine objektiven Gründe außer dem, daß an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Klägers davon auszugehen, daß die Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung.
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BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 721/05
Widerruf übertariflicher Leistungen - AGB-Kontrolle
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer vertraglich zugesagten Fahrtkostenerstattung.
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BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06
Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.
Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt
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BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 232/06
Ablösende Betriebsvereinbarung - Wegfall einer übertariflichen Zulage - § 9 MTV Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine übertarifliche Zulage.
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BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 855/06
Befristung einer Arbeitszeiterhöhung
Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.
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BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob infolge eines wirksamen Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht.
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BAG, 13.06.2007 - 5 AZR 849/06
Schichtplangestaltung an Feiertagen - Betriebliche Übung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Personaleinsatzplanung die freien Tage auf gesetzliche Wochenfeiertage legen darf.
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BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
Altersteilzeit - Insolvenz - Wertguthaben - Betrug
1. Spiegelt der Geschäftsführer einer GmbH-Arbeitgeberin vor, die tariflich vorgeschriebene Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei erfolgt, kann dies seine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB begründen. Er kann einen Betrug iSd. § 263 Abs. 1 StGB durch Täuschung des Betriebsrats zu Lasten eines Arbeitnehmers begangen haben, wenn der Betriebsrat auf Grund einer Betriebsvereinbarung berechtigt war, den Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen.
2. Der Geschäftsführer haftet dann gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB persönlich für den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch die (teilweise) Nichterfüllung seines erarbeiteten und nicht gesicherten Wertguthabens in der Insolvenz entsteht. Der Eintritt eines derartigen Schadens ist regelmäßig zu erwarten; denn das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzforderung berichtigt.
