Rechtsprechung zu § 17 TzBfG
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BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 440/03
Auflösende Bedingung - Klagefrist - Erwerbsunfähigkeitsrente
1. Streiten die Parteien darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist, findet § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Der Arbeitnehmer macht in diesem Fall nicht die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung i. S. d. § 21, § 17 Satz 1 TzBfG geltend.
2. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT auch dann, wenn der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG aufgehoben wird und dem Arbeitnehmer stattdessen eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird.
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BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02
Klagefrist für Befristungskontrolle
Eine Klage ist nach § 17 Satz 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, daß der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet.
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BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04
Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund
1. Schließen die Parteien nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist dieser nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt vereinbart, dass er nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund der vorangegangenen unwirksamen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend. Auch sonstige, vor In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe können eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.
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BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03
Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung
Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet ist, haben nachfolgende Befristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende Vertrag aufgehoben worden ist. Vielmehr enthalten Folgeverträge in diesem Fall den konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag solle nur dann maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.
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BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 662/05
Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund auflösender Bedingung geendet hat. Außerdem begehrt der Kläger die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit und Vergütung aus Annahmeverzug.
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BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 135/04
Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung
1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BAT auch dann, wenn der Angestellte seine Weiterbeschäftigung auf einem für ihn gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz nur mündlich beantragt hat.
2. Ein nur mündliches Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Schriftform des § 59 Abs. 3 BAT nicht. Denn die Vorschrift enthält ein konstitutives Schriftformerfordernis i. S. v. § 125 Satz 1 BGB.
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BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 751/05
Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2002 hinaus fortbestanden hat und weiterhin besteht.
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BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 749/05
Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. August 2002 hinaus fortbestanden hat und weiterhin besteht.
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BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 113/04
Zweckbefristung - Weiterbeschäftigung nach Kündigung
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum 31. März 2003 fortbestanden hat.
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BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 213/03
Befristete Arbeitszeiterhöhung - Sachgrund
1. § 14 Abs. 1 TzBfG findet auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen keine Anwendung.
2. Die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung (hier: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit) bedarf auch nach Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds, wenn durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen werden kann.
