Rechtsprechung zu § 13 UWG
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BGH, 15.01.2004 - I ZR 180/01 - FrühlingsgeFlüge

a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt nicht, daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.

b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt, Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucherschützendes Gesetz geltend zu machen.

c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise (die als "ab" -Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.

UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

UStG 1980/ 1991/ 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3

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BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung

a) Die Mißbrauchsregelung des § 13 Abs. 5 UWG findet nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann.

b) Ein Hinweis auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegt darin, daß zwei konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen, vielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten. Auch die gleichzeitige Einleitung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren kann auf einen Mißbrauch der Klagebefugnis hindeuten.

Gehen mehrere konzernmäßig verbundene Gläubiger, die ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber durch einen - ihr Vorgehen koordinierenden - Rechtsanwalt geltend machen, wegen ein und desselben Verstoßes in der Weise vor, daß sie gegen den Wettbewerber jeweils am eigenen Sitz als Begehungsort einstweilige Verfügungen beantragen und/ oder Klagen erheben (hier: 14 Verfügungs- und 14 Klageverfahren), deutet dies auf eine mißbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hin. Ihnen ist zuzumuten, daß sie entweder am Sitz des Wettbewerbers gemeinsam klagen oder daß sie ihr Vorgehen in der Weise konzentrieren, daß nur eine Partei - sei es einer der Gläubiger, sei es die hierzu ermächtigte Holdinggesellschaft oder sei es ein ihre Interessen wahrnehmender Verband - den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt.

UWG § 13 Abs. 5

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BGH, 16.01.2003 - I ZR 51/02 - Sammelmitgliedschaft

a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.

b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d. h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten.

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96 - Vorratslücken

a) Ergibt bereits eine Rechtsprüfung, daß ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Zulässigkeitsfrage, ob das Vorgehen des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlich ist, offenbleiben.

b) Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch der Mitbewerber ist grundsätzlich nicht entsprechend ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben und auch - selbst bei nur räumlich beschränkter Betroffenheit - bundesweit durchsetzbar.

c) Bei einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag, dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, wird nicht selten dem Klagebegehren zu entnehmen sein, daß jedenfalls diese konkret beanstandete Werbemaßnahme untersagt werden soll. Eine solche Annahme setzt aber zumindest voraus, daß unzweifelhaft ist, daß ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus von dem zu weit gefaßten Klageantrag abgespalten werden kann, und zudem daß ohne weiteres festgestellt werden kann, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall verboten werden soll.

d) Zur Frage der Irreführung durch Bewerbung nicht vorrätig gehaltener Artikel eines EDV-Warensortiments.

UWG § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 3

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BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99 - Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

a) Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.

b) Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

UWG § 13 Abs. 5

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BGH, 13.11.2003 - I ZR 141/02

Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i. S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktionatoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97 - Wir dürfen nicht feiern

a) Der Umstand, daß ein Wettbewerbsverband einen Teil seiner laufenden Kosten mit Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen deckt, spricht nicht notwendig gegen eine hinreichende finanzielle Ausstattung.

b) Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch Gewerbetreibende zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist. Diese Einrichtung braucht selbst nicht klagebefugt i. S. von § 13 Abs. 2 UWG zu sein. Maßgeblich ist allein, ob der Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen der mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 29. 9. 1994 - I ZR 138/ 92, GRUR 1995, 122 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker).

c) Wird für Sonderangebote im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum geworben, liegt darin in der Regel die Ankündigung einer Sonderveranstaltung, wenn der Eindruck vermittelt wird, es handele sich um besondere Angebote aus Anlaß des Jubiläums.

UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 20.05.1999 - I ZR 31/97 - RUMMS!

a) Ergibt die Rechtsprüfung bei einer Verbandsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, daß das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist und daher die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben, ob die Klage mangels einer hinreichenden Ausstattung des Verbandes oder mangels einer hinreichenden Zahl von Gewerbetreibenden, die dem Verband angehören, unzulässig ist.

b) Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung in einer mehrseitigen, in auflagenstarken Tageszeitungen erschienenen Anzeige ist grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt wesentlich zu beeinflussen.

c) Zur Beurteilung einer Zeitungsanzeige, in der aus Anlaß eines Firmenjubiläums für besonders günstige Angebote geworben wird.

UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 25.02.1999 - I ZR 4/97 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise

Kündigt ein Handelsunternehmen durch Hinweisschilder an, daß auf die reduzierten Preise, mit denen die Waren ausgezeichnet sind, an der Kasse ein nochmaliger prozentualer Nachlaß gewährt werde, ist der darin liegende Verstoß gegen § 1 UWG i. V. mit § 1 PAngV regelmäßig geeignet, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 1

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