Rechtsprechung zu § 16 UWG
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BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung.
2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall.
3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.
UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 2
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BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99 - FROMMIA
a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht maßgeblich.
b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten.
c) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.
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BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98 - CompuNet/ComNet
Zur Verwechslungsgefahr der Firmenbestandteile "ComNet" und "CompuNet" nach § 15 Abs. 2 MarkenG bei Firmen, deren Geschäftsgegenstand die Beschaffung, Installation und Wartung von PC-Netzwerken und der Vertrieb von PC-Hard- und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb ist.
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BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des sogenannten Titel-Merchandising durch öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten.
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BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98 - ISCO
a) Auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes setzt die Entscheidung über die auf zeichenrechtliche Gründe gestützte Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) voraus, daß das Deutsche Patent- und Markenamt zuvor im Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG bejaht hat. Eine Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens ist jedoch zulässig, wenn es auf das Vorliegen der genannten Schutzhindernisse nicht ankommt, weil dieses zwischen den Parteien außer Streit steht oder die Eintragungsbewilligungsklage bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG aufgrund bestehender Löschungsreife der älteren Marke wegen Nichtbenutzung Erfolg haben kann.
b) Bei der Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) steht dem Kläger ein Anspruch auf Eintragung gegen den Inhaber des Widerspruchszeichens zu, wenn der Kläger die Löschung des Widerspruchszeichens wegen Nichtbenutzung beantragen könnte oder wenn für sein Zeichen ein Recht auf Koexistenz neben der Widerspruchsmarke besteht.
c) Die Prüfung des Verfalls wegen mangelnder Benutzung darf nicht auf den Eintritt der Löschungsreife des älteren Zeichens vor der Veröffentlichung der angemeldeten Marke beschränkt werden. Es reicht aus, wenn der Zeitraum der fünfjährigen Nichtbenutzung nach § 49 Abs. 1 Satz 1, § 26 MarkenG nach Klageerhebung und vor der letzten mündlichen Verhandlung endet.
d) Die Einschränkung eines im Warenverzeichnis eingetragenen Oberbegriffs kann auch unter der Geltung des Markengesetzes vorzunehmen sein, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren benutzt wird, die unter den weiten Oberbegriff fallen (§ 49 Abs. 3 MarkenG).
e) Zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Einschränkung eines weiten Oberbegriffs im Warenverzeichnis.
MarkenG §§ 26, 42, 43, 44, 49 Abs. 1 und Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §§ 152, 153, 161 Abs. 2
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BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98 - DB Immobilienfonds
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Regel, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15 Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen.
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BGH, 18.01.2001 - I ZR 175/98 - buendgens
Zu den Grundsätzen für die Auslegung einer schuldrechtlichen Gestattung der Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung, insbesondere für den Fall des Endes der zugrunde liegenden Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
MarkenG § 15 Abs. 2
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BGH, 23.01.2003 - I ZR 171/00 - Winnetous Rückkehr
Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.
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BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00 - BIG BERTHA
a) Die Verwendung eines Zeichens ausschließlich als Unternehmenskennzeichen ist keine Benutzung einer Marke i. S. von § 26 MarkenG.
b) Zur Frage der Warenähnlichkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
c) Bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auf den durch die Waren, für die die Marke Schutz genießt (hier: Golfschläger und Golftaschen), angesprochenen Personenkreis abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Bekanntheit der Marke vorliegen müssen, ist auch im Falle der Kollision mit einem Unternehmenskennzeichen der Zeitpunkt der Erlangung des Kennzeichenschutzes des kollidierenden jüngeren Zeichens im Inland.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1, §§ 115, 153 Abs. 1
