Rechtsprechung zu § 16 UWG
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BGH, 02.05.2002 - I ZR 51/00 - TIFFANY II
Zur Frage der Warengleichartigkeit von "Schmuckwaren", "Schmucksachen", "Bijouteriewaren" und "Vergrößerungsgläsern" mit "Brillengestellen".
WZG § 24 Abs. 1, § 31
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BGH, 21.06.2001 - I ZR 27/99 - Auto Magazin
Der Zeitschriftentitel "Auto Magazin" weist von Hause aus nur geringe Unterscheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels besteht trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechslungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel "das neue automobil magazin".
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BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/96 - Altberliner
a) Für die Annahme der Unterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung von Hause aus reicht schon, daß ein bestimmter beschreibender Inhalt der Bezeichnung nicht festzustellen ist; eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine sonstige Heraushebung aus der Umgangssprache ist hierfür nicht Voraussetzung.
b) Zur Frage der tatsächlichen Voraussetzungen für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an dem Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung.
MarkenG § 5 Abs. 2
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BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96
Die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen dem Titel eines Lifestyle-Magazins und der Kennzeichnung von Schuhen setzt angesichts der erheblichen Branchenverschiedenheit jedenfalls voraus, daß es sich bei dem Werktitel um eine exklusive Kennzeichnung handelt.
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BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02 - Seicom
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.
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BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 545/03
Schutz geschäftlicher Bezeichnungen
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, den Domainnamen "results. de" als Internetadresse zu benutzen.
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BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00 - Leysieffer
a) Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet.
b) Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung "Leysieffer" für ein Confiseriegeschäft in einer norddeutschen Stadt und der Firma "Leysieffer & Co. Nachf." für eine Weinhandlung in einer Weinbaugemeinde am Rhein, die ihren Wein über Handelsvertreter und über den Handel bundesweit absetzt, besteht keine Verwechslungsgefahr.
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BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99 - vossius.de
a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.
c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.
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BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99 - IMS
Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Gesundheitswesens eingetragenen Marke "IMS GMBH" mit der Bezeichnung "IMS Image Management Solutions GmbH" für ein Unternehmen, dessen Gegenstand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
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BGH, 01.03.2001 - I ZR 211/98 - Tagesschau
a) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind.
b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie - hier: Nachrichtensendungen im Fernsehen - eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken - mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein - das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine "sprechende" Kennzeichnung zu wählen. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 MarkenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu verneinen ist.
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3
