Rechtsprechung zu § 21 UWG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
10
BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96 - Güllepumpen
Zur Frage der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung in Fällen des Nachbaus technischer Erzeugnisse (hier: Güllepumpen) durch Anbringung unterscheidender Merkmale auf den Produkten (hier: Firmenabkürzung und Hausfarben).
UWG § 1
von
10
BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01 - E-Mail-Werbung
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
UWG § 1
von
10
BGH, 06.12.2001 - I ZR 14/99 - Wir Schuldenmacher
a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden Rechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden Sendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
b) Dagegen liegt in der Ankündigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern außerhalb der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
von
10
BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99 - Berühmungsaufgabe
a) Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet.
b) An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde.
UWG § 1
von
10
BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04 - Versandkosten
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
von
10
BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 545/03
Schutz geschäftlicher Bezeichnungen
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, den Domainnamen "results. de" als Internetadresse zu benutzen.
von
10
BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00 - Feststellungsinteresse III
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.
von
10
BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft
Ist die Firmierung eines Unternehmens zur Irreführung geeignet (hier: Führung des Firmenbestandteils "gemeinnützig", ohne daß die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorlagen), ist ein dagegen gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Firmenbezeichnung zu einem früheren Zeitpunkt zulässigerweise geführt hat.
UWG § 3; EGHGB Art. 22 Abs. 1
von
10
BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99 - Entfernung der Herstellungsnummer III
a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH GRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).
b) Der Schuldner eines selbständigen Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG, der verpflichtet ist, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, ist im allgemeinen auch zur Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) verpflichtet. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.
von
10
BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99 - Feststellungsinteresse II
Das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfällt im Wettbewerbsrecht - wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht überhaupt - in der Regel nicht schon dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen könnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 3. 11. 1959 - I ZR 120/ 58, GRUR 1960, 193, 196 = WRP 1960, 13 - Frachtenrückvergütung; Urt. v. 19. 11. 1971 - I ZR 72/ 70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri).
