Rechtsprechung zu § 22 UWG
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BGH, 11.11.2004 - I ZR 213/01 - Testamentsvollstreckung durch Banken
Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstrekkungen werben.
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BGH, 11.11.2004 - I ZR 182/02 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater
a) Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.
b) Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
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BGH, 22.07.2004 - I ZR 288/01
Ein Stoff natürlicher Herkunft, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwendung findet, ist dann kein unerlaubter Zusatzstoff, wenn er in einem Anwendungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts Lebensmitteln zugesetzt wird.
UWG § 3, § 4 Nr. 11; LMBG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 2
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BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-Werbung) verlangt werden kann.
BGB § 249
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BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwerbung) verlangt werden kann.
BGB § 249
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BGH, 09.06.2005 - I ZR 279/02 - Telefonische Gewinnauskunft
1. Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.
2. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird.
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BGH, 07.04.2005 - I ZR 140/02 - Kündigungshilfe
Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.
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BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02 - Handtuchklemmen
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätzlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Original gibt.
UWG § 4 Nr. 9
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BGH, 24.02.2005 - I ZR 128/02 - Fördermittelberatung
Die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. von Art. 1 § 1 RBerG.
UWG § 1 a. F., §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 §§ 1, 5
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BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02 - Klemmbausteine III
1. a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen.
b) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine fremde Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren.
c) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei.
2. Die Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/ 71/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder schwächt noch aber auch stärkt.
UWG § 4 Nr. 9; EGRL 71/ 98 Art. 16
