Rechtsprechung zu § 3 UWG
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BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01 - Mindestverzinsung
Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei eine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.
UWG § 3
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BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02 - Atemtest
1. a) Eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung setzt allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus.
b) Das Inverkehrbringen und Bewerben von Arzneimitteln ohne Zulassung stellt ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Marktverhalten dar, das, da insoweit die Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel steht, auch gemäß § 3 UWG erheblich ist.
2. a) Ein Arzneimittel ist kein Rezepturarzneimittel, sondern ein Fertigarzneimittel, wenn es in keiner Weise mehr von der dem Apotheker angelieferten Bulkware abweicht und sich dessen Tätigkeit daher auf das bloße Neuverteilen der seiner Einwirkung im übrigen nicht mehr unterliegenden Arznei beschränkt.
b) Hinsichtlich der Zulassungspflichtigkeit eines Arzneimittels verbleibende Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der die Zulassungsfreiheit geltend macht.
3. Der Wettbewerbsrichter hat sich jedenfalls dann sachverständiger Hilfe zu bedienen, wenn er von der Beurteilung einer Fachfrage durch die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Behörde abweichen will.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG §§ 2, 4 Abs. 1 und Abs. 14, § 21 Abs. 1; ZPO § 286
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BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04 - Handtaschen
a) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG können bestehen, wenn die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird.
b) Liegt keine der Fallgruppen des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann das Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter i. S. von § 3 UWG sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter besonderen Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung wettbewerbswidrig behindert wird.
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BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04 - Telefonaktion
a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.
b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.
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BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98 - Stich den Buben
a) Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-) Lage kann - auch ohne die weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeichnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO) - eine (mittelbare) geographische Herkunftsangabe darstellen.
b) Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin noch keine Benutzung "für Waren" im Sinne von § 127 MarkenG. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber aus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 MarkenG).
c) Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Herkunftsangaben in Betracht, daß die Benutzung als Bestandteil der Firma eines einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG) derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berechtigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. Insbesondere kann die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunftsangabe dadurch beeinträchtigt werden, daß sie in anderer Weise (hier als Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge Verkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe empfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betrieblichen Herkunftshinweis begründen.
d) Zu der Frage, ob der Verkehr aufgrund einer Verwendung des Bestandteils "Winzerhaus" in der Firma einer Winzergenossenschaft über den Charakter des Unternehmens als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführt wird, wenn nur die Mitglieder der Genossenschaft über Rebflächen verfügen und die Genossenschaft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt.
e) Zu der weiteren Frage, ob beachtliche Teile des Verkehrs aufgrund einer Benutzung des Firmenbestandteils "Hans StichdenBuben" über den ausschließlichen Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage "Stich den Buben" sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden Winzergenossenschaft an dieser Lage getäuscht werden, wenn die Genossenschaft überwiegend, aber nicht ausschließlich Wein aus der Lage "Stich den Buben" vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der Genossenschaft noch dem ihrer Mitglieder steht.
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BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft
Ist die Firmierung eines Unternehmens zur Irreführung geeignet (hier: Führung des Firmenbestandteils "gemeinnützig", ohne daß die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorlagen), ist ein dagegen gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Firmenbezeichnung zu einem früheren Zeitpunkt zulässigerweise geführt hat.
UWG § 3; EGHGB Art. 22 Abs. 1
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BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05 - ODDSET
Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10. 12. 1998 - I ZR 141/ 96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29. 6. 2000 - I ZR 29/ 98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).
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BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
UWG § 3, § 8 Abs. 1; JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; TMG § 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/ 31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1
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BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98 - Das Beste jeden Morgen
a) Die Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nicht die Behauptung einer Alleinstellung, die dem Irreführungsverbot im Sinne von § 3 UWG unterfällt.
b) Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung.
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BGH, 22.04.1999 - I ZR 108/97 - Tierheilpraktiker
Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die - ohne Arzt zu sein - bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht als irreführend i. S. von § 3 UWG zu beanstanden. Eine etwaige Fehlvorstellung nicht zu vernachlässigender Teile des Verkehrs über das Erfordernis einer - nicht bestehenden - staatlichen Erlaubnispflicht ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht schützenswert anzusehen.
UWG § 3
