Rechtsprechung zu § 3 UWG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
280
BGH, 06.12.2001 - I ZR 214/99 - WISO
a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i. V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.
b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.
c) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
von
280
BGH, 06.12.2001 - I ZR 284/00 - "H.I.V.POSITIVE" II
a) Die Vorschrift des § 1 UWG greift trotz der gebotenen wettbewerbsbezogenen Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit nicht nur dann ein, wenn es um den unmittelbaren Schutz der Wettbewerber geht. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können auch Ansprüche auf Unterlassung grob anstößiger Werbemethoden gegeben sein, die geeignet sind, die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb stattfindet, zum Schaden eines an der Leistung orientierten Wettbewerbs nicht unerheblich zu belasten.
b) Der Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 1 UWG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG kann Einschränkungen der Freiheit, im Wettbewerb die eigene Meinung zu äußern, notwendig machen, die außerhalb des Bereichs des Wettbewerbs nicht oder nicht in diesem Umfang gelten. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern oder andere unmittelbare Beeinträchtigungen des Leistungswettbewerbs sind dazu keine Voraussetzung.
c) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach § 1 UWG als sittenwidrig kommt es nicht auf die Meinung einer besonders streng urteilenden Minderheit an. Die rechtliche Wertung hat jedoch im Tatsächlichen darauf aufzubauen, wie - gegebenenfalls auch wie unterschiedlich - die Werbemaßnahme in den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefaßt werden kann.
d) Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige (hier: "H. I. V. POSITIVE"), die schweres Leid von Menschen als Werbethema benutzt, um - auch durch die Thematisierung gerade in der Wirtschaftswerbung eines Unternehmens - Emotionen aufzurühren, auf diese Weise das Unternehmen zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit zu machen und so den Verkauf der eigenen Waren zu fördern.
e) Zur Frage, ob eine derartige Anzeige geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.
von
280
BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99 - Elternbriefe
a) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte.
b) In der Verwendung amtlich erlangter Informationen zu dem Zweck, unter Ausnutzung amtlicher Autorität eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, kann eine nach § 1 UWG unlautere Randnutzung einer öffentlichen Einrichtung liegen (hier: gemeinsame Versendung sog. Elternbriefe einer staatlichen Stelle und Werbematerial einer Landesbausparkasse gegen Übernahme der Portokosten).
von
280
BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98 - SPA
a) Aufgrund einer (einfachen) geographischen Herkunftsangabe kann unter den Voraussetzungen der § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 1, Abs. 4 MarkenG aus dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch die Rücknahme einer Markenanmeldung verlangt werden.
b) Der auf ein älteres Recht aus der geographischen Herkunftsangabe gestützten Klage auf Rücknahme einer Markenanmeldung vor den ordentlichen Gerichten steht nicht entgegen, daß bei der Prüfung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 127 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1
von
280
BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/00
Gründe: I. Die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, versandte im September 1999 Rundschreiben an die Personalabteilungen von Unternehmen und alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Raum W., in denen sie mit der Behauptung warb, sie sei mit einem allgemeinen Beitragssatz von 12, 5 % die ...
von
280
EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene - Verordnung der Kommission zur Eintragung der Bezeichnung. Altenburger Ziegenkäse" - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Molkerei Großbraunshain GmbH und die Bene Nahrungsmittel GmbH tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und der Freistaat Thüringen tragen ihre eigenen Kosten.
von
280
BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98 - TCM-Zentrum
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung "mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend bestimmt.
Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u. a. verbietet, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.
von
280
BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98 - Vielfachabmahner
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.
UWG § 13 Abs. 5
von
280
BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98 - Rückgaberecht
Die Werbung mit einem auf 14 Tage befristeten Rückgaberecht beim Kauf von Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten stellt grundsätzlich kein Anbieten einer verbotenen Zugabe dar.
ZugabeVO § 1 Abs. 1
von
280
BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97 - Altunterwerfung IV
Aus einer vor Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1. August 1994 abgegebenen, räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorgehen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem räumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Gesetzesänderung entfallen ist.
