Rechtsprechung zu § 7 UWG
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BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99 - Jubiläumsschnäppchen

1. Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer Werbung "mit Aussagen wie …" gerichtet ist.

2. Zur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage, in der mit dem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der Verkaufsstätte und den Worten "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" eine Vielzahl von - als besonders günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 7 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2

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BGH, 20.01.2000 - I ZR 196/97 - Ambulanter Schlußverkauf

Ein Schlußverkauf, der in der zeitlichen Lage der Sommerschlußverkäufe ohne Bezug zu einer stationären Verkaufsstätte in einer nur für die Dauer des Schlußverkaufs eingerichteten provisorischen Verkaufsstätte angekündigt wird, stellt keine zulässige Sonderveranstaltung dar.

UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 1

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BGH, 17.07.2008 - I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel

a) § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.

b) Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

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BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II

Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.

UWG § 7 Abs. 1

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BGH, 13.11.2003 - I ZR 40/01

Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.

UWG § 1, § 7 Abs. 1

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BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03 - Telefonwerbung für "Individualverträge"

1. Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt.

2. a) Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.

b) Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten werden soll.

3. Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i. S. von § 7 UWG ist eine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen i. S. von § 3 UWG nicht mehr veranlasst.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 4; UWG § 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2

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BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97 - Wir dürfen nicht feiern

a) Der Umstand, daß ein Wettbewerbsverband einen Teil seiner laufenden Kosten mit Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen deckt, spricht nicht notwendig gegen eine hinreichende finanzielle Ausstattung.

b) Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch Gewerbetreibende zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist. Diese Einrichtung braucht selbst nicht klagebefugt i. S. von § 13 Abs. 2 UWG zu sein. Maßgeblich ist allein, ob der Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen der mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 29. 9. 1994 - I ZR 138/ 92, GRUR 1995, 122 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker).

c) Wird für Sonderangebote im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum geworben, liegt darin in der Regel die Ankündigung einer Sonderveranstaltung, wenn der Eindruck vermittelt wird, es handele sich um besondere Angebote aus Anlaß des Jubiläums.

UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 20.05.1999 - I ZR 31/97 - RUMMS!

a) Ergibt die Rechtsprüfung bei einer Verbandsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, daß das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist und daher die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben, ob die Klage mangels einer hinreichenden Ausstattung des Verbandes oder mangels einer hinreichenden Zahl von Gewerbetreibenden, die dem Verband angehören, unzulässig ist.

b) Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung in einer mehrseitigen, in auflagenstarken Tageszeitungen erschienenen Anzeige ist grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt wesentlich zu beeinflussen.

c) Zur Beurteilung einer Zeitungsanzeige, in der aus Anlaß eines Firmenjubiläums für besonders günstige Angebote geworben wird.

UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 17.07.2008 - I ZR 197/05 - FC Troschenreuth

Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

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BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/ Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (…)

o Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.

Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:

"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. …"; "Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/ Dienstleistungen …) an L. zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bm, Cl; BDSG §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

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