Rechtsprechung zu § 123 UmwG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
16
BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98
Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der irrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Nebenintervenient verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigenschaft.
von
16
von
16
BFH, 07.08.2002 - I R 99/00
1. Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/ 98, NJW 2001, 1217).
2. Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970 I R 72/ 68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26).
FGO § 67, § 155; ZPO § 66, §§ 239 ff.; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1
von
16
BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04
a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertragenden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO.
b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschließend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a. F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
GG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a. F., § 325 Abs. 1
von
16
BFH, 23.03.2005 - III R 20/03
Gliedert das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 99/ 00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835).
AO 1977 § 45, § 46; FGO § 67; InvZulG 1996 § 3 Satz 3, § 4 Satz 1, § 7; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 1
von
16
BFH, 29.09.2005 - II R 23/04
Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 4; UmwG § 123 Abs. 3
von
16
BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind.
UmwG §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2; 131 Abs. 1 Nr. 1
von
16
BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168 UmwG)
Der Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung ist nicht von einer Zustimmung des Versorgungsberechtigten und/ oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig. Er wird auch nicht durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten verhindert. Das gilt auch im Falle der Privatisierung kommunaler Einrichtungen.
von
16
BGH, 11.01.2007 - III ZR 294/05
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
von
16
BFH, 03.08.2005 - I R 62/04
Die Buchwertfortführung nach § 11 Abs. 1 UmwStG 1995 in Fällen der Spaltung von Unternehmen ist nach § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 unwiderleglich in allen Fällen ausgeschlossen, in denen die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung veräußert werden.
UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und 4
