Rechtsprechung zu § 135 UmwG
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BFH, 07.08.2002 - I R 99/00

1. Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/ 98, NJW 2001, 1217).

2. Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970 I R 72/ 68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26).

FGO § 67, § 155; ZPO § 66, §§ 239 ff.; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1

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BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03

Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168 UmwG)

Der Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung ist nicht von einer Zustimmung des Versorgungsberechtigten und/ oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig. Er wird auch nicht durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten verhindert. Das gilt auch im Falle der Privatisierung kommunaler Einrichtungen.

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BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können.

b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen.

BGB § 826

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