Rechtsprechung zu § 168 UmwG
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BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03

Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168 UmwG)

Der Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung ist nicht von einer Zustimmung des Versorgungsberechtigten und/ oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig. Er wird auch nicht durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten verhindert. Das gilt auch im Falle der Privatisierung kommunaler Einrichtungen.

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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber dem Betriebsübergang speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen des § 613a BGB sind auch im Zusammenhang mit einer Umwandlung selbständig zu prüfen. Soll ein Unternehmen, das von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden (§ 168 UmwG), kommt ein Betriebsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger schon vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung in Betracht.

2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht auch bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einer Umwandlung.

3. Widerspricht ein Mitglied der Personalvertretung des übergehenden Betriebes dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so scheidet es mit dem Betriebsübergang aus der Personalvertretung aus. Diese ist bei einer Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu beteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer in dem übergegangenen Betrieb aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung weiterbeschäftigt wird.

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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 704/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

Ordnet ein Gesetz zwingend die Überleitung von Arbeitsverhältnissen vom Land auf eine Stiftung öffentlichen Rechts an, so verstößt dieser Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung der Daseinsvorsorge dient, sich die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich ändern und dem Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber ein vergleichbar potenter Schuldner gegenübersteht.

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BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00

Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

Die gesetzliche Ausgliederung von Betrieben aus dem Vermögen eines Landes auf eine Anstalt öffentlichen Rechts erfaßt auch die Arbeitsverhältnisse der in den Landesbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

Auf diese besondere Art der Umwandlung sind weder die Vorschriften über die Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§§ 168f UmwG) noch die Vorschriften über den Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) anwendbar.

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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 406/99

Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten.

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BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 629/01

Invalidenversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

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