Rechtsprechung zu § 20 UmwG
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BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04
Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung
1. Bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG erlischt der übertragende Rechtsträger mit Eintragung der Verschmelzung, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG.
2. Der erloschene übertragende Rechtsträger ist nicht derselbe Arbeitgeber i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wie der übernehmende Rechtsträger.
3. War das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem übertragenden Rechtsträger bereits vor einem im Zuge der Verschmelzung vollzogenen Betriebsübergang nach § 324 UmwG in der bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung, § 613a Abs. 1 BGB beendet, sind Betriebsveräußerer und Betriebserwerber nicht derselbe Arbeitgeber i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
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BGH, 26.04.2002 - LwZR 20/01
1. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerordentliche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Verpächters geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Verpächter.
BGB § 242 (Bc), § 589 Abs. 1 Nr. 2
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BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05 - HEITEC
a) Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.
b) Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den Rechtsvorgänger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat.
c) Die Verwirkung beschränkt sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt.
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 4; BGB § 242; UmwG § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2
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BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05
Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der Bergaufsicht; Grundwasserverunreinigung; Duldung; Legalisierungswirkung; Haftungsbeschränkung; Gesamtrechtsnachfolge; Verursachungsbeitrag; Rückwirkung, echte, unechte; Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive; Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte; Vertrauensschutz; verfassungskonforme Auslegung; Ermessensfehler; Störerhaftung, höchstpersönliche; Sanierungsplanung; Vorbehalt des Gesetzes; zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
GG Art. 14 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 2, Satz 4, Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1; WHG § 34 Abs. 2; AbfG § 2 Abs. 1, §§ 4, 9, 11, 10 Abs. 2; UmwG 1969 § 1 Abs. 1, § 63 Abs. 1; UmwG 1994 § 20 Abs. 1, § 174; AktG 1965 § 339 Abs. 1 Ziff. 1, § 376; BGB §§ 1922, 1967
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BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05
Bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) mit Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft (§ 69 UmwG) trifft die Aktionäre der beteiligten Rechtsträger im Fall einer Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich keine (verschuldensunabhängige) Differenzhaftung.
AktG §§ 9 Abs. 1, 36 a Abs. 2, 188 Abs. 2; UmwG § 2 Nr. 1, §§ 67, 69 Abs. 1 Satz 1
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BFH, 30.09.2003 - III R 6/02
Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen.
HwO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2; InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, § 202 Abs. 1 Nr. 1
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BAG, 06.08.2002 - 1 AZR 247/01
Auslegung eines Sozialplans; rückwirkende Gehaltserhöhung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
1. In einem einvernehmlich zustande gekommenen Sozialplan können die Betriebsparteien vorsehen, daß dieser bei einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers dann gilt, wenn der Arbeitgeber der Kündigung nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet.
2. Eine vertragliche Bezugnahme auf den jeweils geltenden Gehaltstarifvertrag kann im Falle einer rückwirkenden Tariferhöhung zu Nachzahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auch dann führen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Tarifabschluß bereits beendet war.
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BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 3/07
Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität
Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.
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BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05
Die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen.
