Rechtsprechung zu § 226 UmwG
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BFH, 30.09.2003 - III R 6/02

Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen.

HwO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2; InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, § 202 Abs. 1 Nr. 1

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BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

1. Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfüllte den Begriff des Vermögensübergangs i. S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/ 2000/ 2002).

2. Die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen an der - durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen - Personengesellschaft untersteht auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997), wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört haben und die veräußerten (oder aufgegebenen) Mitunternehmeranteile unentgeltlich erworben worden sind (hier: aufgrund Erbfalls).

3. Zur Ausklammerung der Teile des Veräußerungsgewinns (oder Aufgabegewinns), die auf Mitunternehmeranteile im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft entfallen.

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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