Rechtsprechung zu § 24 UmwG
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BFH, 19.10.2005 - I R 38/04

In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene Betriebsvermögen gemäß § 25 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20. 30).

UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 Satz 1, § 25 Satz 1; UmwG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 24, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82

Ein Ergebnisabführungsvertrag, durch den sich ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen einem Gesellschafter gegenüber verpflichtet, diesem den Jährlich erwirtschafteten Gewinn vollständig zu übertragen, ist selbst dann nicht mit § 9 Buchst. a WGG vereinbar, wenn dieser Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist.

Die örtlich zuständige Anerkennungsbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung die Aufhebung eines mit § 9 Buchst. a WGG nicht zu vereinbarenden Ergebnisabführungsvertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Abschlusses sowie den Ausgleich der durch seine Erfüllung eingetretenen wirtschaftlichen Folgen zu verlangen.

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BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00

1. Der auf den 31. Dezember 1990 festzustellende verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 wird durch die in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1990 tatsächlich angefallenen Verluste und durch deren Verbrauch bestimmt, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie bei zutreffender Handhabung des innerperiodischen Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG 1990 ergeben hätte (sog. Soll-Verlustabzug).

2. Das ab Veranlagungszeitraum 1975 eingeführte Offizialprinzip (Verlustabzug von Amts wegen) ist - abweichend vom Wortlaut des § 62d EStDV - auch in Fällen wechselnder Veranlagungsart zu beachten (hier: Wechsel zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung).

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Übernahmeverlust nach den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen war.

EStG 1990 § 10d; EStDV § 62d; UmwStG 1977 §§ 5, 6

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BFH, 05.06.2007 - I R 97/06

Im Falle einer Verschmelzung darf die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 03. 01, 11. 01).

UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 Satz 2; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 2; HGB §§ 238 ff.

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BFH, 16.05.2002 - III R 45/98

Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil außer Ansatz.

EStG § 5 Abs. 2; GewStG § 7; UmwStG 1977 § 3 Satz 1

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