Rechtsprechung zu § 63 UmwG
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BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05
Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der Bergaufsicht; Grundwasserverunreinigung; Duldung; Legalisierungswirkung; Haftungsbeschränkung; Gesamtrechtsnachfolge; Verursachungsbeitrag; Rückwirkung, echte, unechte; Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive; Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte; Vertrauensschutz; verfassungskonforme Auslegung; Ermessensfehler; Störerhaftung, höchstpersönliche; Sanierungsplanung; Vorbehalt des Gesetzes; zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
GG Art. 14 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 2, Satz 4, Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1; WHG § 34 Abs. 2; AbfG § 2 Abs. 1, §§ 4, 9, 11, 10 Abs. 2; UmwG 1969 § 1 Abs. 1, § 63 Abs. 1; UmwG 1994 § 20 Abs. 1, § 174; AktG 1965 § 339 Abs. 1 Ziff. 1, § 376; BGB §§ 1922, 1967
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BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99
a) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung, so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt.
b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a AktG), der aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptversammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Verlangen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.
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BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
Der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungsgemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden (Bestätigung des Urteils vom 18. Dezember 2000 - II ZR 1/ 99).
