Rechtsprechung zu § 120 UrhG
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BGH, 30.03.2000 - I ZR 133/97 - La Bohème

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttreten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?

EG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 93/ 98/ EWG des Rates vom 29. 10. 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 346 S. 9) Art. 10 Abs. 2; UrhG §§ 120, 121; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 7 Abs. 8

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BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk

a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.

b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).

UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98 - Lepo Sumera

a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion konnte die staatliche Agentur VAAP - nach deutschem Recht wirksam - Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.

b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i. V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).

EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 18

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BVerfG, 15.02.2001 - 2 BvR 1319/96

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die unter anderem festgestellt wird, dass die von der Beschwerdeführerin auf einer CD veröffentlichten Titel der britischen Popgruppe "Beatles" nicht gemeinfrei im Sinne des Urheberrechts seien und ihre ...

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BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers

1. a) Kunsthändler i. S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.

b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.

c) Unter Weiterveräußerung i. S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 - Folgerecht bei Auslandsbezug).

d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben.

2. Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11. 10. 1974 - V ZR 25/ 73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10. 2. 1971 - VIII ZR 208/ 69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21. 10. 1981 - VIII ZR 212/ 80, NJW 1982, 172).

UrhG § 26; ZPO § 167

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BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00 - Hundertwasser-Haus

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.

UrhG § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1

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EuGH, 06.06.2002 - C-360/00

Schutzdauer des Urheberrechts - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Anwendbarkeit auf ein Urheberrecht, das vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags entstanden ist

Das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) ist auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist. Es schließt aus, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.

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BGH, 29.03.2007 - I ZR 80/04 - Tonträger aus Drittstaaten

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/ 116/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/ 100/ EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

UrhG § 137f; Schutzdauerrichtlinie Art. 10 Abs. 2

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BGH, 19.12.2002 - I ZR 297/99 - Eterna

a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutschlands findet nicht statt.

b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück innerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.

EinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; UrhG § 17

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